Überblick

Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Für die Sammlung von Verpackungsabfällen, vornehmlich von Altglas, sind deshalb flächendeckend Containerstandplätze ausgewiesen. Mit der Ausweitung der Sammelsysteme sind jedoch zwangsläufig Belästigungen der Wohnnachbarschaft verbunden. Im Wesentlichen geht es dabei um Verunreinigungen der Containerstandplätze und um Lärmbelästigungen. In erster Linie geht es aber um Lärm, der beim Einwerfen der Flaschen, beim Entleeren der Sammelbehälter durch Transportfahrzeuge und schließlich durch die missbräuchliche Nutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgeschriebenen Einwurfzeiten entsteht.

Da sich in einer Gemeinde kaum ein Ort für einen Containerstandplatz finden lässt, der ohne Belästigung der angrenzenden Wohnbebauung zentral genug gelegen ist, um von den Bewohnern im näheren Umkreis auch zu Fuß erreicht und damit "angenommen" zu werden, sind Nachbarkonflikte fast unausweichlich. Die Konflikte um Containerstandplätze für Verpackungsabfälle, vornehmlich für Altglas, haben deshalb bereits zu einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen geführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und im Verpackungsgesetz (VerpackG).

Die Städte, Gemeinden und Kreise können die Sammlung von Verpackungsabfällen, die als Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen gelten, selbst organisieren. Dabei werden sie im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Entsorgungspflicht für Haushaltsabfälle nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG tätig. Für den lärmgeplagten Nachbarn eines Containerstandplatzes entscheidend ist der von der Rechtsprechung entwickelte öffentlich-rechtliche Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, mit dessen Hilfe sich der Wohnnachbar gegen die Belästigungen durch einen derartigen Standplatz verwaltungsgerichtlich zur Wehr setzen kann (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus entsprechender Anwendung der §§ 1004, 906 BGB). Der Anspruch kann mit der allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 1 VwGO).

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