Alle Hersteller eines Produkts müssen europaweit auch die Verantwortung für dessen Verpackung im Sinne der Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernehmen (sog. erweiterte Produktverantwortung). In Deutschland regelt die Umsetzung dieser Vorgaben das Verpackungsgesetz (VerpackG).

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Alle Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind von den Herstellern an einem dualem System zu beteiligen (z. B. Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH); bei diesen Verpackungen handelt es sich um sog. "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Endverbraucher ist dabei jeder, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 10 VerpackG).

Registrierungspflicht

Bevor die Hersteller und Vertreiber (Handel einschließlich (Online-)Versandhandel) die Verpackungen in den Verkehr bringen, sind sie nach § 9 Abs. 1 VerpackG zur Registrierung verpflichtet.

Ab dem 1.7.2022 gilt eine Registrierungspflicht für alle Verpackungen im Verpackungsregister LUCID. Registriert sich ein Hersteller bis zu diesem Datum nicht, darf er ab diesem Zeitpunkt keine verpackte Ware mehr in Deutschland vertreiben.

Zuständig für die Registrierung und Überwachung ist die Behörde "Zentrale Stelle Verpackungsregister" als zentrales Kontrollorgan. Sie wird von den (dualen) Systemen und Betreibern von Branchenlösungen gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil finanziert. Die Behörde ist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt.

Beteiligung an (Dualen) Systemen

Jeder Hersteller muss für die Verwertung seiner in den Handel gebrachten Verpackungen einen Vertrag mit einem der in Deutschland derzeit existierenden 11 Systeme abschließen. Bei den Systemen handelt es sich um Einrichtungen privater Sammlungs- und Verwertungsbetriebe, die (privatrechtlich organisiert) die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden Verpackungen erfassen und der Verwertung zuführen (§ 3 Abs. 16 VerpackG). Ein Hersteller meldet seinem Vertragspartner die Verpackungsmengen und bezahlt für deren Sammlung, Sortierung und Verwertung.

 
Praxis-Beispiel

Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH

Am Beispiel dieses "dienstältesten" dualen Systems lässt sich die Organisationsstruktur und Arbeitsweise eines privaten Sammlungs- und Verwertungssystems für Verpackungsabfälle anschaulich erläutern.

Das Unternehmen ist ein bundesweit zugelassener Systembetreiber im Sinne von § 3 Abs. 16 VerpackG, der die Sammlung und anschließende Verwertung von Verpackungsabfällen aus Glas, Metall (Weißblech, Aluminium) und Kunststoff organisiert. Die Sammlung, der Transport und die Sortierung der Verpackungsabfälle wird allerdings nicht durch das Unternehmen selbst durchgeführt. Vielmehr beauftragt es mit diesen Aufgaben andere Entsorgungsunternehmen.

Die Sammlung durch das Unternehmen eines derartigen Systems muss nach den Vorgaben des § 22 VerpackG mit den Städten, Gemeinden und Kreisen, in deren Bereich es eingerichtet werden soll, abgestimmt werden. Diese öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben insoweit ein erhebliches Mitspracherecht bei der Einrichtung eines dualen Systems. Vor allem obliegt es ihnen, die Containerstandplätze für Wertstoffsammelbehälter gemeindeweit auszuwählen und festzulegen.

 
Wichtig

Verantwortlichkeiten

Die Verantwortlichkeit für die Standortwahl und -entscheidung über die Standplätze der Wertstoffsammelbehälter einschließlich ihrer Auswirkungen auf die Wohnnachbarschaft liegt somit bei den Städten, Gemeinden und Kreisen.[1]

Die Verantwortung für die Aufstellung, den Betrieb und die Beschaffenheit der Wertstoffcontainer etwa hinsichtlich ihrer Einteilung nach Geräuschklassen liegt dagegen beim Entsorgungsunternehmen, das die Sammelbehälter bereitstellt und betreibt.[2]

[1] So VGH Kassel, Urteil v. 24.8.1999, 2 UE 2287/96, DVBl 2000 S. 207; OVG Koblenz, Urteil v. 23.6.2010, 8 A 10357/10, BauR 2010 S. 1907; BVerwG, Beschluss v. 22.11.2010, 7 B 58/10, BauR 2011 S. 629; OVG des Saarlandes, Beschluss v. 8.12.2017, 1 B 778/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.5.2019, 11 A 2057/17.
[2] Vgl. etwa VGH Kassel, Urteil v. 24.8.1999, 24 UE 2287/96, DVBl 2000 S. 207.

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