Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 20 D 87/96.AK)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob das Beschwerdevorbringen, das weitgehend in der Art einer Revisionsbegründung Kritik an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts übt, die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache jedenfalls nicht zu.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde meint, eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ergebe sich daraus, „daß wesentliche Widersprüchlichkeiten der Salamitaktik zum Anlagenzulassungsrecht (Emissionsschutz- und Luftverkehrsrecht) der Klarstellung durch das Revisionsgericht bedürften”. Dabei will sie unter „Salamitaktik” verstehen, daß der Beklagte im Wege von Teilgenehmigungen immer wieder nur einzelne – wenn auch nur kleine – Erweiterungen des streitgegenständlichen Flughafens genehmigt. Damit nimmt die Beschwerde Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide, nämlich den Feststellungsbescheid vom 3. April 1995, mit dem die Beklagte ausgesprochen hat, daß es für die angezeigten Sanierungsmaßnahmen eines Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsänderungsverfahrens nicht bedürfe, und den Genehmigungsbescheid vom 7. Juli 1995, durch den die Beklagte einen Instrumentenflugbetrieb bei Tage zugelassen hat. Soweit die Beschwerde daran anknüpfend als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die These formuliert, es seien „in einer einheitlichen Verwaltungsentscheidung abschließend alle regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse zu klären”, kommt ihr eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß Verwaltungsentscheidungen, die die Sanierung einer bestehenden Start- und Landebahn sowie den Übergang vom Sichtflugbetrieb auf den Instrumentenflugbetrieb zum Gegenstand haben, weder die erneute Prüfung bereits bestandskräftiger planfestgestellter Maßnahmen noch die Zulässigkeit zukünftiger Ausbaumaßnahmen einzubeziehen haben. Für die von der Beschwerde erwogene Heranziehung der für andere Konstellationen geschaffenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen besteht daher kein Raum.

Auch mit den Hinweisen der Beschwerde zu Verstößen gegen das gemeinschaftsrechtliche Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung wird eine rechtsgrundsätzliche Frage, die die Zulassung der Revision ermöglichen könnte, nicht aufgezeigt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, daß der Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1995 eine Maßnahme betraf, die als planfeststellungsbedürftiges Vorhaben zur Anlage und Änderung eines Flugplatzes (§ 3 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 13 der Anlage zu § 3 UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung allein noch keinen Abwägungsmangel indiziert. Es wäre vielmehr weiter zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß als Folge der Unterlassung abwägungserhebliche Umweltbelange außer Acht gelassen oder fehlgewichtet worden sind (vgl. BVerwGE 100, 238 ff.). Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier hinsichtlich des Genehmigungsbescheides vom 7. Juli 1995 – ein Verfahren eingehalten worden ist, das de facto den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 – C – 431/92 – DVBl 1996, 424). Daß die Genehmigung hinter diesen Anforderungen zurückbleibt, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Hinsichtlich des Bescheides vom 3. April 1995 kann eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung schon deswegen nicht ausgelöst worden sein, weil damit nur auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens und damit auf die Erteilung einer Genehmigung verzichtet worden ist. Ein Verzicht auf eine Genehmigung verschafft dem Projektträger nicht das Recht zur Durchführung des Vorhabens, sondern signalisiert ihm lediglich, daß sein Vorhaben nicht wegen des Fehlens einer Genehmigung unterbunden werden wird. Für Entscheidungen dieser Art ist durch die UVP-Richtlinie (85/337/EWG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Kipp, Vallendar

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565765

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