Verfahrensgang

VG Magdeburg (Aktenzeichen 7 A 566/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17. August 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrem Vorbringen lässt sich keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision entnehmen.

1. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in diesem Zusammenhang auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt hat, die Beschwerde sich aber nur zu einer von ihnen verhält.

Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Redlichkeit mit einer doppelten Begründung verneint: Das auf dem streitbefangenen Grundstück aufstehende Gebäude sei von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen (zu 2 bis 7) nicht nur unter Verstoß gegen damals geltende Vorschriften der ehemaligen DDR, sondern auch zu einem Vorzugspreis erworben worden (Urteilsabschrift S. 10). Zum zweiten Aspekt hat die Beschwerde keine Rechtsfragen gestellt. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr., vgl. u.a. Beschluss vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 m.w.N.).

Es kann demnach offen bleiben, inwieweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zulassungseröffnend gewesen wäre, ob unter Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG der Abschluss des Veräußerungsgeschäfts oder die Eintragung im Grundbuch gemeint ist. Angemerkt sei lediglich, dass viel für eine Beantwortung spricht, nach der maßgeblich auf die zur Rechtsübertragung führende Vereinbarung abzuheben ist, weil eigentlich nur in ihr die sittlich anstößige Manipulation zum Ausdruck kommen kann, die das Merkmal unredlichen Erwerbs ausmacht. Dass der die Rückübertragung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausschließende Erwerb nach der hierfür geltenden Rechtslage die Eintragung im Grundbuch voraussetzt (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1997 – BVerwG 7 B 103.97 – OV spezial 1998 29 m.w.N.), dürfte wegen des anderweitigen Regelungszusammenhangs ohne entscheidende Bedeutung sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 25. März 1999 – BVerwG 7 C 17.98 – Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 3 S. 8, 11).

2. Der von der Beschwerde sodann geltend gemachten Divergenzrüge mangelt es ebenfalls daran, sich nur auf das im angefochtenen Urteil angewandte Regelbeispiel von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG zu beziehen, obwohl das Verwaltungsgericht den Ausschluss der Restitution auch nach § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG abgelehnt hat. Zu dieser selbständig tragenden Begründung wird jedoch kein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) dargelegt.

3. Schließlich verfangen die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.

a) Auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil die Beigeladene zu 8 erst nach Abschluss der (letzten) mündlichen Verhandlung beigeladen worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör – auch in Gestalt als Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) – steht dem jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu, und seine Verletzung trifft diesen nur selbst, ohne die Rechtsposition eines Dritten zu schmälern. Eine Zulassung der Revision wegen dieses Verfahrensfehlers scheidet daher aus, weil der Mangel den Beschwerdeführer nicht berührt (vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999 § 133 Rn. 26 unter Hinweis auf Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 197).

b) Ferner liegt der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Sind – wie hier – bei der tatsächlichen Würdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, gehört es zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1, 4).

Die damit im Zusammenhang stehenden Aufklärungsrügen überzeugen nicht. Soweit die Beschwerde meint, hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einflussnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG liege ein Ermittlungsdefizit vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in der mündlichen Verhandlung weder Anstöße ihres Erachtens gebotener weiterer Aufklärung etwa in Form von Anträgen gem. § 86 Abs. 2 VwGO gegeben, noch jetzt dargelegt hat, welche Beweismittel das Verwaltungsgericht ungenutzt gelassen hat.

Auf die weiteren, als aufklärungsbedürftig gehaltenen Punkte kommt es nicht an, weil sie Begründungselemente der Entscheidung betreffen, die – wie bereits eingangs ausgeführt – das Urteil nicht allein tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Sailer, Postier

 

Fundstellen

SGb 2001, 315

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