Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Zwangsgeldfestsetzung. Kündigung eines Girokontos
Beteiligte
Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Landesverband Sachsen |
Landesvorsitzenden Winfried Petzold |
Prof. Dr. Dr. Klaus Sojka |
Verfahrensgang
OLG Dresden (Zwischenurteil vom 11.07.2001; Aktenzeichen 7 W 1041/01) |
LG Leipzig (Zwischenurteil vom 05.06.2001; Aktenzeichen 08 0 2826/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Der Beschwerdeführer, der Landesverband Sachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich im Wege der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde dagegen, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Kündigung seines Girokontos begehrte Zwangsgeldfestsetzung gegenüber einer Stadt- und Kreissparkasse (künftig: Sparkasse) fachgerichtlich abgelehnt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248 ff.≫). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ordnungsgemäß begründet hat (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG).
Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 20, 323 ≪329 f.≫; 28, 18 ≪19≫). Die allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der Form des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 ≪217 f.≫). Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. BVerfGE 81, 208 ≪214≫) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 8, 1 ≪9≫; 83, 162 ≪169 ff.≫; 85, 127 ≪128 ff.≫). Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 89, 155 ≪171≫). Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinander setzt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 – 1 BvR 1114/98 –, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 – 2 BvR 75/94 – juris-Dokumentation).
Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Verfassungsbeschwerde mit der tragenden Begründung des Oberlandesgerichts, ein Zwangsgeld könne schon deshalb nicht mehr festgesetzt werden, weil das Landgericht auf den Widerspruch der Sparkasse hin mit Urteil vom 5. Juli 2001 die einstweilige Verfügung vom 18. April aufgehoben habe, nicht auseinander. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, weil mit Aufhebung des Vollstreckungstitels die Festsetzung der Zwangsmittel und die weitere Vollstreckung unzulässig werden (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 888, Rn. 20).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberlandesgericht habe in der angegriffenen Entscheidung seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag nicht berücksichtigt habe, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG). Was der Beschwerdeführer zur Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt hat, ergibt sich weder aus der Akte, weil er den Schriftsatz nicht vorgelegt hat, noch teilt er dessen Inhalt in der Verfassungsbeschwerde mit.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 645126 |
www.judicialis.de 2001 |