Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 05.04.2013; Aktenzeichen 2 StVK-Vollz. 118/13)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von fachgerichtlichem Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der Fesselung eines Gefangenen während eines Transports betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt hätte (zur insoweit bestehenden Darlegungslast vgl. BVerfGE 112, 304 ≪314 f.≫).

1. a) Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ≪198≫). Im Rahmen des Zumutbaren muss, soweit auf diesem Wege eine Korrektur des geltend gemachten Grundrechtsverstoßes erreicht werden kann, zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zunächst dieser Rechtsbehelf unabhängig davon ausgeschöpft werden, ob mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, S. 3506 ≪3507 f.≫; BVerfGK 19, 262 ≪263f.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 1468/11 –, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2407/10 –, juris, Rn. 3).

b) Dass der Grundsatz der Subsidiarität im vorliegenden Fall in der danach erforderlichen Weise gewahrt wäre, ist nicht erkennbar. Soweit aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ersichtlich, hat das Landgericht über den Eilantrag des Beschwerdeführers entschieden, ohne diesem zuvor die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zugänglich zu machen. Gegen den darin liegenden Gehörsverstoß (vgl. BVerfGK 7, 438 ≪441≫; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 – 2 BvR 960/11 –, juris; vom 24. Oktober 2012 – 2 BvR 1432/11 –, juris; vom 30. Mai 2023 – 2 BvR 885/13 –, juris) stand dem Beschwerdeführer die Anhörungsrüge offen. Ob in dem Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2013 auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung ein ausreichendes Gebrauchmachen von dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu sehen ist, kann offenbleiben. Denn aus der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls wie das Landgericht über diesen Antrag entschieden hat.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Lübbe-Wolff, Landau, Kessal-Wulf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6330925

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge