Verfahrensgang

AG Brandenburg (Urteil vom 22.11.2001; Aktenzeichen 33 C 606/00 BSch)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22.11.2001 verkündete Urteil des AG Brandenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.600,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 9.6.1998 seit dem 16.10.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 1.7.2000 auf dem BMS „S.” zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen der Beklagten und die weiter gehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 21 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 79 %, mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die ganz den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen geltend, die er am 1.7.2000 auf dem Binnenschiff „S.” durch ein herunterklappendes Sonnendach erlitten hat.

Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten zu 1) eine Kreuzfahrt auf dem genannten Schiff von B. nach S. Dem Vertrag lagen die AGB der Beklagten zu 1) zugrunde. Die Beklagte zu 1) übertrug die Durchführung durch Chartervertrag auf die Beklagte zu 2), diese setzte dafür ihr Schiff, das Binnenschiff „S.” ein. Der Beklagte zu 3), ein Angestellter der Beklagten zu 2), war zum Zeitpunkt des Unglücks der verantwortliche Schiffsführer. Das Sonnendach war, als es nach hinten abklappte, nur auf der Steuerbordseite abgesichert. Zur Sonnendachkonstruktion gehörten Überkreuzsicherungen durch Spannseile auf der Steuerbordseite und auf der Backbordseite.

Der Kläger macht wegen der durch das Abklappen des Sonnendachs erlittenen Körper- und Gesundheitsverletzungen, hinsichtlich deren im einzelnen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen wird, einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Außerdem begehrt er – vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte – die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Unfall.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stelle, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 16.10.2000 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unglücksfall vom 1.7.2000 auf dem BMS „S.” zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Sonnendachkonstruktion sei fehlerhaft gewesen. Das Abklappen des Sonnendachs sei nicht auf das Verschulden der mit dessen Aufbau befassten Personen zurückzuführen gewesen.

Das AG hat durch Urt. v. 22.11.2001 (Bl. 412–421 d. A.) der Feststellungsklage in vollem Umfang und der Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000 DM stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung begründeten Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Mit der unselbständigen Anschlussberufung verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 DM weiter.

Die Beklagten sind der Ansicht, das AG habe nicht die Fahrlässigkeit eines konkreten Besatzungsmitglieds feststellen können. Sie tragen vor, der Schaden sei durch Zufall eingetreten. Vorsorglich machen sie die Begrenzung ihrer Haftung auf höchstens 320.000 DM geltend.

Die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Außerdem beantragen die Beklagten hilfsweise, die Beschränkung der Haftung gem. Art. 5 der Anlage zu § 664 HGB vorzubehalten.

Der Kläger sowie dessen Streithelferin beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 DM zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertieft sein Vorbringen erster Instanz, wonach das Zusammenklappen des Sonnendachs auf ein Verschulden des Matrosen Mi. zurückzuführen sei. Außerdem ist er der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 20.000 DM angemessen sei.

Die Streithelferin trägt vor, die Sonnendachkonstruktion sei technisch einwandfrei gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und S...

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