Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 18.09.2009; Aktenzeichen 1 O 423/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen V ZR 155/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.9.2009 verkündete Urteil des LG Potsdam - 1 O 423/08 - teilweise abgeändert:

Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken

  • Gemarkung L., Flur 1, Flurstück 1, eingetragen im Grundbuch von L. des AG B. Blatt ...
  • und Gemarkung L. Flur 1, Flurstück 2, eingetragen im Grundbuch von L. des AG B. Blatt ...

verläuft vom Messpunkt 5 über die Messpunkte 6, 7, 8, 9 bis zum Messpunkt 1, die in der diesem Urteil als Bestandteil in Kopie beigefügten Skizze zur Grenzniederschrift des Dipl.-Ing. M ... P... vom 20.3.2008 markiert sind.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in beiden Rechtszügen wird auf 240.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von L. des AG B. Blatt ... gebuchten Grundstücks Flur 1, Flurstück 2 mit einer dort ausgewiesenen Größe von 2760 qm (postalisch D. straße 16,... L.). Die Beklagten haben das an dieses Grundstück südlich angrenzende, im nämlichen Grundbuch Blatt ... eingetragene Grundstück Flur 1, Flurstück 1 mit einer dort ausgewiesenen Größe von 1710 qm durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung je zur ideellen Hälfte erworben (postalisch D. straße 15,... L.).

Die Klägerin berühmt sich Grundeigentums, das dem gegebenen Besitzstand entspricht (Anlage K 1, 56 GA). Die Beklagten beanspruchen Eigentum, wie es sich aus der Skizze zur Grenzniederschrift des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs P ... ergibt (Anlage B 4, 233 GA). Hiernach wäre das unlängst sanierte Wohnhaus der Klägerin wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beklagten (Luftbilder 234, 541 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Parteien haben ihre Eigentumsansprüche erstinstanzlich mit wechselseitigen Feststellungsklagen verfolgt. Das LG hat beide Klagen mangels Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die begehrte Feststellung in der Vorbereitung (Verhinderung) einer Vindikationsklage erschöpfe. Eine solche hätten die Parteien jedoch nicht zu vergegenwärtigen, weil die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs jedenfalls auf unzulässige Rechtsausübung hinauslaufen würde. Dieser Wertung hat das LG in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, dass der gegebene Besitzstand seit Neubebauung nach einem Brand im Jahre 1880 unverändert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihnen am 22. und 23.9.2009 zugestellte Urteil wenden sich die Parteien mit ihren am 19. und 20.10.2009 eingelegten Berufungen, die die Klägerin am 20.11.2009 und die Beklagten nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.12.2009 am 22.12.2009 begründet haben.

Die Klägerin sucht ihre Behauptung eines dem tradierten Besitzstand entsprechenden Grenzverlaufs im Wesentlichen damit zu belegen, dass eine diesen ausweisende Reinkarte von 1866 (Anlage B 8, 242 f. GA) die Grundlage des Liegenschaftskatasters bilde (Anlage K 28, 409 GA). Dagegen habe der Vermesser P. seiner Vermessung lediglich eine Flurkarte aus dem Jahre 1953 zugrunde gelegt (Anlage K 13, 111 GA), die ihrerseits nicht auf einer rechtmäßigen Grenzfeststellung beruhe. Vielmehr hätten ihre Rechtsvorgänger selbst bei unterstellter Brandvernichtung der Gebäude 1880 mit der Neubebauung (Anlagen K 23-26, 282 ff. GA) und der daran anschließenden Besitzausübung das Grundstück gemäß preuß. ALR ersessen (Schriftsatz v. 5.8.2009, 315 ff. GA). Ergänzend verweist sie auf Eigentumserwerb ihres Rechts(vor-)vorgängers W. durch vermögensrechtlichen Bescheid (Anlage K 7, 99 ff. GA) und die in § 1006 BGB und den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes zum Ausdruck kommenden Wertungen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr das hierdurch begründete Eigentum nicht durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung habe entzogen werden können, weil dessen Gegenstand in Ansehung der Versteigerungsbedingungen (Anlage B 3, 232 GA) einschließlich des Verkehrswertgutachtens (Anlage K 18, 133 ff. GA) nur das Grundstück der Beklagten im gegebenen Besitzstand gewesen sein könne (insb.: "D. straße 15 ... bebaut mit einem Einfamilienhaus"). Jedenfalls sei die Grenze gem. § 920 BGB entsprechend des hergebrachten Besitzstandes zu ziehen.

Hierzu hat die Klägerin auf gerichtlichen Hinweis (Protokoll v. 14.4.2011, 562 GA; Beschluss v. 5.5.2011, 5...

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