Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.12.2019; Aktenzeichen VIII ZR 377/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02. November 2016 verkündete Teilvorbehalts- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaft.

Die Kläger waren Kommanditisten der Beklagten und hielten Geschäftsanteile an deren Komplementär-GmbH; gleichzeitig waren sie Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2011 (Bl. 11 ff. d.A.) veräußerten sie ihre Anteile an Herrn A... R...; gleichzeitig wurden Grundstücke übertragen. Der Vertrag sieht unter anderem vor:

Teil II § 1 Nr. 2 (Bl. 23 d.A.):

"Der Verkäufer verkauft seine gesamten, in Absatz 1 genannten Kommanditanteile an der KG (nachfolgend 'Kommanditanteile') und die genannten GmbH-Geschäftsanteile jeweils mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten (einschließlich des Gewinnbezugsrechts für die Zeit ab dem Stichtag gemäß Absatz 4) an den Käufer, der das Angebot zum Kauf annimmt. Dem Verkäufer steht jedoch noch ein Entnahmerecht bezüglich der in der KG vorhandenen liquiden Mittel zu, so dass die Guthaben auf den Kapitalkonten wie folgt übergehen:

Der Gewinn aus dem Jahre 2011 wird den Kapitalkonten gutgeschrieben. Die Entnahme der Forderungen aus Lieferung und Leistung (Teil II § 1 Nr. 3) wird den Kapitalkonten belastet. Danach dürfen die Verkäufer die zum 01.01.2012 vorhandene Liquidität bis auf einen Sockelbetrag von 50.000,00 EUR entnehmen, was ebenfalls den Kapitalkonten belastet wird. (...)"

Teil II § 1 Nr. 3:

"Nicht mitverkauft sind Forderungen der Gesellschaft, die in der Zeit vor dem in Teil I § 5 vereinbarten Besitzübergang begründet wurden. Dies betrifft insbesondere Forderungen aus Lieferung und Leistung (...). Sofern insoweit Ansprüche der Gesellschaft bestehen, stehen diese dem Verkäufer zu; der Käufer tritt diese vorgenannten Ansprüche an dem dies hiermit annehmenden Verkäufer im Verhältnis der vormaligen Beteiligung ab, die diese Abtretung annehmen. Mit den abgetretenen Forderungen verbundene bestehende Pflichten hat ebenfalls der Verkäufer zu erfüllen."

Mit der Klage machen die Kläger ihren vertraglichen Entnahmeanspruch gegen die Beklagte wie folgt geltend:

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen beziffern sie auf 199.542,00 EUR; hierzu beziehen sie sie auf die Liste offener Posten zum 31. Dezember 2011 (Anlage K2; Bl. 35 ff. d.A.). Die freie Liquidität der Beklagten per 31. Dezember 2011, die nach Teil II § 1 Nr. 2 auszuzahlen sei, belief sich auf 22.742,76 EUR. Hieraus errechnen die Kläger einen Zahlungsanspruch von insgesamt 222.284,76 EUR. Nachdem die Kläger jeweils eine Zahlung von 69.000,00 EUR erhalten habe, verbleibt nach ihrer Darstellung ein Betrag von 84.284,76 EUR, von dem die Kläger jeweils die Hälfte begehren.

Weiterhin haben die Kläger geltend gemacht:

1. Forderung aus Versicherungsentschädigung: 17.384,04 EUR

2. Versicherungsgutschrift, die als "debitorischer Kreditor" verbucht worden war: 4.802,54 EUR.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) und an den Kläger zu 2) jeweils 53.235,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 zu zahlen;

2. an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.885,51 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Berechtigung einzelner Positionen bestritten und hierzu ausgeführt:

Zu Lasten der Kläger seien jedenfalls die "kreditorischen Debitoren" einzustellen zur Höhe von 1.046,55 EUR.

Zu Gunsten der Kläger sei eine Forderung gegen O... Re... KG zur Höhe von 44.063,89 EUR berücksichtigt worden; unstreitig ist dieser Betrag von der Schuldnerin zu Gunsten der Parteien hinterlegt.

Eine pauschalwertberichtigte Forderung von 3.751,98 EUR sei per 31.12.11 aufzulösen.

Mit den abgetretenen Forderungen verbundene Pflichten seien durch die Kläger zu erfüllen. Dies betreffe einen Betrag von 21.962,49 EUR.

Der Anspruch des Klägers stelle sich insgesamt als sittenwidrig dar, weil der Gesamtkaufpreis erheblich über dem Verkehrswert des Unternehmens liege.

Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe wegen der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht aufgerechnet und macht insoweit für jeden Verstoß 10.000,00 EUR geltend, insgesamt 20.000,00 EUR. Sie hat hierzu behauptet, die Kläger hätten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Teile des notariellen Vertrages Dritten zur Kenn...

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