Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2020 (Aktz. 36 F 229/20) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Oranienburg, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 36.250 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Antrag des Antragsgegners vom 16.04.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am ...2016 die Ehe geschlossen. Unstreitig ist der Antragsgegner am 01.04.2020 aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 18.09.2020 zugestellten Antrag die Ehescheidung. Sie hat behauptet, bereits Mitte 2018 habe man getrennt voneinander innerhalb der Ehewohnung gelebt und gewirtschaftet.
Der Antragsgegner hat behauptet, zu einem Trennungsgespräch sei es erst am 02.02.2020 gekommen; erst zu diesem Zeitpunkt habe er das Ehebett geräumt, zuvor habe man noch gemeinsame Erledigungen unternommen.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom selben Tage den Scheidungsantrag im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Ablauf des Trennungsjahres nicht nachgewiesen habe und Gründe für das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nicht gegeben sein, zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Insoweit hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere bekräftigte die Antragsgegnerin dabei nach wie vor ihren Willen zur endgültigen Trennung vom Antragsgegner.
Der Senat mit Verfügungen vom 04.03.2021 und (nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter) vom 08.03.2021 auf den Ablauf des Trennungsjahres und die Vorschrift des § 146 FamFG unter Ankündigung der schriftlichen Entscheidung hingewiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Der Antragsgegner beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung dahin, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Scheidungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
II. Der angefochtene Beschluss ist gem. § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dort eine Entscheidung auch über die von Amts wegen zu betreibende Folgesache über den Versorgungsausgleich und die weitere Folgesache nachehelicher Unterhalt ergehen kann. Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 FamFG betrifft dabei insbesondere den Fall, dass in der Beschwerdeinstanz die Voraussetzungen der Ehescheidung (insbesondere wegen des zwischenzeitlichen Ablaufes des Trennungsjahres) festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1997, 1007).
1. Die Voraussetzungen für die Ehescheidung sind jedenfalls jetzt (in der Beschwerdeinstanz) gegeben.
a. Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB.
Danach sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben. Die Ehe ist gescheitert. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr und es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
b. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren durchgängig erklärt, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wolle und den Wunsch geäußert, dass die Ehe geschieden werde. Damit ist das Scheitern der Ehe schon im Hinblick auf die Ablehnung der Antragstellerin, sie fortzusetzen, anzunehmen. Darauf, dass der Antragsgegner sich gegen die Scheidung (wohl) nicht (mehr) wendet, kommt es dafür nicht an.
c. Das Trennungsjahr ist jedenfalls jetzt in der zweiten Instanz abgelaufen. Wie der Senat bereits per Verfügung ausgeführt hat, ist spätestens (und insoweit auch unstreitig) mit dem Auszug des Antragsgegners zum 01.04.2020 die Trennung der Beteiligten erfolgt.
2. Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag zurückgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG. So liegt es hier. Über den Versorgungsausgleich als Zwangsverbundsache ist gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, S. 2 FamFG von Amts wegen zu entscheiden; schon deshalb hat die Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen (st. Rspr. des Brandenburgischen OLG, vgl. z...