Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 08.11.2021 - 29 F 193/21 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsbeteiligten streiten im zweiten Rechtszug nur noch um die Übertragung des Rechts zur alleinigen Ausübung der Schulwahl im Wege der einstweiligen Anordnung.

Sie sind die getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des fünfjährigen L..., den sie gemeinsam mit seiner siebenjährigen Schwester Lu... seit ihrer Trennung Ende 2017 im paritätischen Wechselmodell betreuen. Ein beim Amtsgericht Strausberg aufgrund des Antrags des hiesigen Antragsgegners vom 03.09.2021 (Bl. 60) anhängiges Hauptsacheverfahren (29 F 167/21), mit dem dieser die Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder auf sich allein beantragt und eine Fortsetzung des Wechselmodells ablehnt, ist nicht abgeschlossen. L... besucht seit November 2020 eine in der Nähe des mütterlichen Haushalts gelegene Kita, Lu... seit Sommer 2021 die zum Einzugsbereich des väterlichen Haushalts gehörende "Grundschule a... S...". Beide Kinder sind einwohnermelderechtlich beim Vater gemeldet. Über die Entscheidungsbefugnis zur Wahl der Grundschule des Kindes Lu... streiten sich die Eltern vor dem Amtsgericht, nachdem der Senat mit Beschlüssen vom 05.11.2021 (13 UF 122/21) die diesbezüglichen Entscheidungen des Amtsgerichts in der Hauptsache und vom 10.11.2021 (13 UF 121/21) im einstweiligen Anordnungsverfahren aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen hat.

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 02.09.2021 (Bl. 1) hat die Antragstellerin hinsichtlich des Kindes L... die Übertragung der Entscheidungsbefugnis betreffend des Melderechts und der Schulwahl für das Schuljahr 2022/2023 im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich allein beantragt. Eine Einschulung in die im Einzugsgebiet des Haushalts der Mutter befindliche "M... Grundschule" entspreche L...' Wohl am besten. L...' soziales Umfeld sei am Wohnort der Mutter. Er besuche dort die Kita und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er wünsche sich eine Einschulung in die "M... Grundschule", da er erwarte, dass dort seine Kita-Freunde eingeschult würden. Diese Schule sei fußläufig in knapp 5 Minuten vom Haushalt der Mutter entfernt. Eine Geschwistertrennung könne durch einen Schulwechsel Lu...s verhindert werden. Die vom Antragsgegner favorisierte "Grundschule a... S...", die Lu... gegenwärtig besuche, liege 4 km vom Haushalt des Vaters entfernt.

Die Antragstellerin hat beantragt (Bl. 1),

die Entscheidungsbefugnis betreffend des Melderechts sowie der Schulwahl für das Schuljahr 2022/2023 für das gemeinsame Kind L... H..., geboren am ... 2016, im Wege der einstweiligen Anordnung auf sie zu übertragen.

Der Antragsgegner hat Antragsabweisung beantragt (Bl. 103).

L...' Anmeldung in der "Grundschule a... S..." obliege ihm bereits aufgrund der melderechtlichen Zuordnung des Kindes. L... sei in diese Schule einzuschulen, um eine Geschwistertrennung zu vermeiden. Der Junge habe am Wohnort des Vaters ein soziales Umfeld aus gleichaltrigen Kindern und nehme während seines Aufenthalts beim Vater montags und mittwochs von 16 Uhr 30 bis 18 Uhr am Fußballtraining des örtlichen Sportvereins teil.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der erwachsenen Beteiligten und des Kindes L... am 04.11.2021 (Bl. 115) durch die angefochtene Entscheidung vom 08.11.2021 (Bl. 116) unter Abweisung des Antrags im Übrigen die Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung des Kindes L... zum Schuljahr 2022/2023 der Antragstellerin allein übertragen und dies auf den insoweit beachtlichen Willen des Kindes gestützt. L... habe während der persönlichen Anhörung am 04.11.2021 zum Ausdruck gebracht, die Schule am Wohnort der Antragstellerin besuchen zu wollen, da dort auch seine Freunde eingeschult würden.

Mit seiner Beschwerde vom 16.11.2021 (Bl. 124) wendet der Antragsgegner ein, L... habe im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin am 30.09.2021 geäußert, es sei ihm egal, auf welche Schule er gehen solle. Der Junge sei aufgrund seines Alters leicht beeinflussbar. Eine Einschulung in der von der Mutter favorisierten Grundschule würde zu einer dauerhaften Geschwistertrennung führen und L...' Fußballtraining am Wohnort des Vaters verunmöglichen.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 124),

den Antrag der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen,

die Entscheidungsbefugnis über die Schulwahl für das gemeinsame Kind L... H..., geboren am ...2016, auf ihn allein zu übertragen.

Die Antragstellerin beantragt (Bl. 139),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags führt sie aus (Bl. 154), dass eine Beschulung von L... in der von ihr favorisierten Grundschule auch dann möglich sei, wenn Lu... zukünftig weiterhin die "Grundschule a... S..." besuche.

Die Verfahrensbeiständin teilt in ihrer Stellungnahme vom 27.12.2021 (Bl. 144) mit, L... habe im Rahmen der Vo...

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