Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen 11 O 74/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2002; Aktenzeichen XI ZB 9/02)

 

Tenor

wird auf die Beschwerde der Beklagten die mit dem am 27.10.1999 verkündeten Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 74/99, erfolgte Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Streitwert wird auf 13.974,74 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Streitwertfestsetzung ist als Streitwertbeschluss zu behandeln. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten mit der vorliegenden Klage einen Vorschuss für die Kosten einer Mängelbeseitigung. Die Klägerin hatte vor Klageerhebung zunächst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Vorliegen etwaiger Mängel betreffend die Werkleistung der Beklagten beauftragt. Mit Ziffer I des Klageantrages hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 10.968,68 DM als Vorschuss für die Mängelbeseitigung auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Angebotes zu zahlen. Unter Ziffer II hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu 1. zur Zahlung eines Betrages von 2.976,06 DM zu verurteilen. Diesem Zahlungsantrag liegen die Sachverständigenkosten zugrunde, die durch die Einholung des von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens entstanden sind und hinsichtlich derer sich die Klägerin auf einer. Schadensersatzanspruch aus Verzug gestützt hat.

Das prozessuale Vorgehen der Klägerin rechtfertigt es, die sich aus den Ziffern I und II ergebenden Zahlungsbeträge bei der Festsetzung des Streitwertes zu addieren. Der Senat vermag sich der Bewertung des Landgerichts, wonach die geltend gemachten Sachverständigenkosten bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben müssten, weil sie eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO darstellen, im Streitfall nicht anzuschließen. Es trifft zwar zu, dass zu den Kosten i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO im Einzelfall auch die Kosten eines vorgerichtlich in Auftrag gegebenen Privatgutachtens gehören können (OLG Köln, JMBINRW 1974, 45; Schneider/Herget, Streitwertkommentar. 11. Aufl., Rn. 3295). Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Hs 2 sind von der eingeklagten Hauptsache abhängige, mit ihr in demselben Rechtsstreit von derselben Partei gegen denselben Gegner verfolgte, wenn auch getrennt von der Hauptsache berechnete Forderungen (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 4 Rn. 8). Vorliegend sind die beiden von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nach materiellem Recht gleichrangig. Entsprechend dem Vortrag der Klägerin hatte sie die Beklagten zur Beseitigung etwaiger von ihr festgestellter Mängel aufgefordert. Nachdem der Beklagte der Aufforderung nicht nachgekommen war, hat sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Mängeln beauftragt. Das Gutachten sollte der Klägerin als Entscheidungsgrundlage dafür dienen, in welchem Umfang eine Mängelbeseitigung erforderlich ist, um im Anschluss daran einschätzen zu können, welche Kosten für eine Mängelbeseitigung erforderlich werden. Aufgrund der erfolgten vergeblichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung hat die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf Schadensersatz aus Verzug gestützt. Die in § 4 Abs. 1 Hs 2 genannten Nebenforderungen sind nicht als Nebenforderungen zu behandeln, wenn sie im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (OLG München, NJW-RR 1994, 1484; Zöller-Herget, a.a.O.; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 21. Aufl., § 4 Rn. 19). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin macht mit ihrem Klageantrag zu I. einerseits einen Vorschussanspruch für Mängelbeseitigungskosten geltend und mit ihrem Antrag zu II. einen Schadensersatzanspruch aus Verzug. Da das prozessuale Vorgehen der Klägerin maßgebend ist für die Entscheidung, ob Sachverständigenkosten als Nebenforderung oder als eigenständiger Schadensersatzanspruch und damit als weitere Hauptforderung zu bewerten sind (OLG München a.a.O.), ist im Streitfall eine Addition der getrennt geltend gemachten Zahlungsansprüche geboten.

 

Unterschriften

Pastewski, Hütter, Beckmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1115127

BauR 2000, 1774

JurBüro 2001, 95

NZBau 2001, 330

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