Die Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten beantragt, die Wohnungsgrundbücher auf neue Grundbuchblätter umzuschreiben.

In den Grundbüchern ihrer Einheiten waren mehrere Zwangseintragungen erfolgt. Namentlich waren ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek eingetragen worden. Die Zwangseintragungen wurden später gelöscht. Dabei wurden die nicht mehr gültigen Eintragungen wie üblich nicht aus dem Grundbuch entfernt, sondern lediglich "gerötet" und mit einem Löschungsvermerk versehen.

Nach Löschung der Zwangseintragungen hat die Eigentümerin beim Grundbuchamt beantragt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt.

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