Entscheidungsstichwort (Thema)

Enstehung der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 S. 2 BRAGO. Anwendbarkeit des § 118 BRAGO im gerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Besprechungen des Prozessbevollmächtigten zur Vorbereitung einer Klage sind mit der Prozessgebühr abgegolten; für eine Gebühr nach § 118 BRAGO ist daneben kein Raum.

 

Normenkette

BRAGO § 118 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 12 W 26/04)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des OLG Frankfurt v. 10.3.2004 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.3.2004 - 12 W 26/04) aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.378,95 EUR

 

Gründe

I.

Die Klägerinnen begehren im Kostenfestsetzungsverfahren die Berücksichtigung einer weiteren Besprechungsgebühr. Sie haben den Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Anspruch genommen mit der Begründung, er habe von den Klägerinnen geleistete Abschlagszahlungen nicht prüfbar abgerechnet. Zur Vorbereitung der Klage hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen mit dem Architekten der Klägerinnen und der H. GmbH geführt, um die Höhe des Rückzahlungsbetrages dem Gericht nachvollziehbar begründen zu können. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das LG hat auf Antrag der Klägerinnen neben weiteren Kosten eine 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zzgl. MwSt. für die vorbereitenden Besprechungen festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Gebühr sei entstanden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Besprechungen über tatsächliche und rechtliche Fragen der Höhe der entstandenen Architektengebühren geführt habe. Sie sei vom Beklagten zu erstatten, weil die Besprechungen zur zweckentsprechenden Verfolgung in der Vorbereitung des Prozesses notwendig gewesen seien, um den einzufordernden Betrag begründen zu können. Dem Gesetz lasse sich ein Grundsatz, dass Gebühren aus dem 12. Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig seien, nicht entnehmen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Frage, ob eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig ist, ist nicht entscheidungserheblich.

b) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die geltend gemachte Besprechungsgebühr sei entstanden, ist rechtsfehlerhaft.

§ 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1967 - VII ZR 324/64, BGHZ 48, 334 [336]; Urt. v. 11.5.1988 - IVa ZR 305/86, NJW-RR 1988, 1196 [1199]). Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozessbevollmächtigten ein. Dabei ist es gleichgültig, ob der Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen von seinem Mandanten oder durch Besprechungen mit einem Dritten erhält (vgl. von Eicken in Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rz. 5; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort "Rechtszug" 2.1.3; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 37 BRAGO Rz. 6 f.).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat die Besprechungen zur Vorbereitung der Klage geführt. Sie sind mit der Prozessgebühr abgegolten. Für eine Gebühr nach § 118 BRAGO ist daneben kein Raum.

Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen zur Höhe der festgesetzten Gebühr getroffen. Die Sache ist daher nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1248766

BGHR 2005, 133

JurBüro 2005, 84

AGS 2005, 59

RVGreport 2004, 431

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