Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 05.04.2012; Aktenzeichen 12 U 49/11)

LG Berlin (Entscheidung vom 11.03.2011; Aktenzeichen 12 O 333/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des KG in Berlin vom 5.4.2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Hierzu bemerkt der Senat das Folgende:

Das Nichtvorhandensein von nachträglich entstandenen Mängeln der Mietsache gehört grundsätzlich nicht zu den zur Begründung des Anspruchs auf Mietzahlung erforderlichen Tatsachen (BGH, Urt. v. 1.6.2005 - VIII ZR 216/04 - NZM 2005, 661). Der Mieter kann zwar auch im Falle einer unstreitig mangelfrei übergebenen Mietsache schon im Urkundenprozess mit nachträglich entstandenen unstreitigen oder urkundlich belegten Mängeln Gehör finden (BGH, Urt. v. 10.3.1999 - XII ZR 321/97 - NZM 1999, 401). Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob dies zu der vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerung nötigt, dass der Urkundenprozess dadurch in jedem Falle unstatthaft wird, zumal das Gericht ggf. schon mit den im Urkundenprozess zu Gebote stehenden Mitteln - zu denen auch die Schätzung nach § 287 ZPO gehört - in der Lage sein wird, das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den unstreitigen bzw. urkundlich belegten Mangel zu bestimmen (vgl. OLG München Beschl. v. 25.9.2007 - 19 U 3454/07 - juris Rz. 2 ff.; Musielak/Voit ZPO, 10. Aufl., § 592 Rz. 9a mit Fn. 76; Dötsch IMR 2012, 259). Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Rechtsfrage aber nicht entscheidungserheblich an, weil angesichts der im Wesentlichen unstreitigen schwerwiegenden Feuchtigkeitsschäden die Tauglichkeit des Mietobjektes zur vertraglich vereinbarten "Nutzung als Gaststättenbetrieb" erkennbar vollständig aufgehoben ist und das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dass die Klägerin die streitige Verursachung des Mangels durch den Beklagten beweisen muss und dies mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht kann.

Von einer näheren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Wert: 61.329 EUR

 

Fundstellen

GuT 2013, 282

Info M 2013, 557

MietRB 2014, 138

MK 2014, 48

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