Leitsatz (amtlich)
Der Beschwerdeführer kann mit der Begründung, der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht sei nachträglich begründet worden, die gegen die Vorabentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklären.
Normenkette
ZPO § 91a; GVG § 17a
Verfahrensgang
Tenor
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Der Wert der Verfahren beträgt 41.359 DM.
Gründe
I.
Die Klägerinnen (BvS und die von ihr beauftragte Privatisierungsstelle) begehren die Feststellung, daß dem Beklagten Ansprüche auf erneute Vornahme der Vergabeentscheidung über ein bestimmtes Objekt nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und/oder auf Unterlassung der Veräußerung des Objektes an einen bestimmten Erwerber und/oder auf Unterlassung, Widerruf oder Zurücknahme des Einverständnisses zu dem Verkauf nicht zustehen. Das Landgericht hat im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde hat der Beklagte seinen Antrag, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig zu erklären und die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen, weiterverfolgt. Nach Inkrafttreten des Vermögensrechtsergänzungsgesetzes – VermRErgG – vom 15. September 2000 (BGBl I S. 1382) hat der Beklagte „den Zwischenrechtsstreit über die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges” in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Klägern „die Kosten des Zwischenrechtsstreits” aufzuerlegen. Diese haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragen, dem Beklagten „die Kosten des Beschwerdeverfahrens” aufzuerlegen.
II.
1. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind die Beschwerde gegen die Vorabentscheidung der ersten Instanz und die weitere Beschwerde.
a) Eine Erledigung des Vorabverfahrens als solches durch Erklärungen der Parteien entsprechend § 91 a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, daß in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 7). Dies ist bei der Vorabentscheidung der ersten Instanz nicht der Fall; soweit durch sie Kosten entstehen, sind sie Gegenstand der Kostenentscheidung im Endurteil. Anderes gilt für die im Beschwerdeverfahren über die Vorabentscheidung angefallenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht (Senat, Beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4). Eine Rücknahme des Rechtsmittels würde indes, wenn die Zuständigkeit der Zivilgerichte, wie der Beklagte meint, ursprünglich nicht gegeben war, nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein für das Rechtsmittelverfahren, hier für beide Rechtsmittelzüge. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sie, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, bei Bedürfnis für besondere Fälle zu (Urt. v. 15. Mai 1998, XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 m.w.N.). Ein solcher liegt hier vor.
b) Die dahingehende Auslegung der Erledigungserklärungen der Parteien steht nicht in sachlichem Widerspruch zu deren weitergehendem Wortlaut. Zwar tritt durch die beiderseitige Erledigungserklärung die Rechtskraft der erstinstanzlichen Vorabentscheidung, die der Beklagte bekämpft hat, ein. Dies hat der Beklagte indessen hinzunehmen. Denn eine ursprünglich bestehende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hätte mit der Einfügung des § 6 Abs. 3 AusglLeistG durch Art. 3 Nr. 4 VermRErgG ein Ende gefunden. Der Grundsatz der Fortdauer der Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) gilt nur rechtswegerhaltend (Senat BGHZ 118, 34, 35 f; BGHZ 130, 13, 15), läßt mithin deren nachträgliche Begründung – vor rechtskräftiger Verweisung in einen anderen Gerichtszweig – zu.
2. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten war von Anfang an gegeben.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung begründet die Einführung des § 6 Abs. 3 AusglLeistG, wonach für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der §§ 3, 3 a und der Flächenerwerbsverordnung die ordentlichen Gerichte zuständig sind, mit dem Bedürfnis nach Klarstellung der Rechtslage (BT-Drucks. 14/1932, S. 17). Dies trifft zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, auf den die Klägerinnen (u.a.) ihre Behauptung, der Beklagte berühme sich der geleugneten Ansprüche, stützen, die Auffassung vertreten, die Vergabeentscheidung der Klägerinnen erfolge nach den Regeln des Zivilrechts. Eine öffentlich-rechtliche Einordnung des Gesamtvorgangs lasse sich auch nicht durch Heranziehung der „Zweistufentheorie” erreichen. Diese setze eine Mehrphasigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch die Verwaltung sowie die Inanspruchnahme von Sonderrecht des Staates bei der exekutiven Grundentscheidung voraus, woran es bei dem Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz fehle (Beschl. v. 15. November 2000, 3 B 10.00). Dem tritt der Senat bei.
Unterschriften
Wenzel, Tropf, Krüger, Lemke, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 547142 |
BGHR 2001, 400 |
BGHR |
NJW-RR 2001, 1007 |
Nachschlagewerk BGH |
AgrarR 2001, 324 |
JZ 2001, 464 |
MDR 2001, 647 |