Entscheidungsstichwort (Thema)

Kreditkündigung. Gewerbebetrieb. Treu und Glauben. Grundsatz. Entwicklung des Rechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, ob ausgereichte Kredite wegen einer Einstellung des Gewerbebetriebs des Kreditnehmers fristlos gekündigt werden können oder der Erwerb eines neuen Unternehmens durch den Kreditnehmer eine andere rechtliche Beurteilung nahelegt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, sondern über die obligatorische und fallbezogene Interessenabwägung gem. § 242 BGB nicht hinausgeht.

 

Normenkette

BGB § 242; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen 3 U 156/00)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 89.388,41 EUR.

 

Gründe

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die Frage, ob die Klägerin wegen Einstellung des Gewerbebetriebes seitens des Beklagten zur fristlosen Kündigung der ausgereichten Kredite berechtigt ist oder der Erwerb eines neuen Unternehmens eine andere rechtliche Beurteilung nahe legt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie berührt nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, sondern reicht über die bei fristlosen Kündigungen von Darlehensverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen obligatorische und fallbezogene Interessenabwägung gemäß § 242 BGB nicht hinaus.

Die Rüge des Beklagten, das Berufungsurteil verstoße zudem gegen Verfahrensgrundrechte, namentlich Art. 103 Abs. 1 GG, und weise weitere schwere Rechtsfehler auf, ist nicht begründet. Denn abgesehen davon, daß auch erhebliche materielle und formelle Rechtsfehler im allgemeinen keinen Zulassungsgrund darstellen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346, 2347, für BGHZ vorgesehen), gibt es nichts, was die alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Interessenabwägung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen könnte.

 

Unterschriften

Nobbe, Müller, Joeres, Wassermann, Mayen

 

Fundstellen

Haufe-Index 933262

GuT 2003, 65

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