Leitsatz (amtlich)

a. Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.

b. Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.07.2007; Aktenzeichen VI-Kart 18-26/06 (OWi))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Vorsitzenden des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2007 aufgehoben.

Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu bescheiden.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833507

BGHSt 2008, 58

NJW 2007, 3652

EBE/BGH 2007

NStZ 2008, 104

NStZ 2009, 21

ZAP 2008, 189

ZIP 2008, 335

wistra 2008, 66

WRP 2007, 1493

GuT 2007, 399

StRR 2008, 181

StV 2008, 452

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