Leitsatz (amtlich)
a. Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.
b. Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-)Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.07.2007; Aktenzeichen VI-Kart 18-26/06 (OWi)) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Verfügung des Vorsitzenden des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2007 aufgehoben.
Das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin ist neu zu bescheiden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen.
Fundstellen
Haufe-Index 2833507 |
BGHSt 2008, 58 |
NJW 2007, 3652 |
EBE/BGH 2007 |
NStZ 2008, 104 |
NStZ 2009, 21 |
ZAP 2008, 189 |
ZIP 2008, 335 |
wistra 2008, 66 |
WRP 2007, 1493 |
GuT 2007, 399 |
StRR 2008, 181 |
StV 2008, 452 |
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