Kein Arbeitszimmer

Die Corona-Pandemie hat uns in das Zeitalter von Home-Office katapultiert. So finden sich in vielen Wohnungen auch Arbeitszimmer, die u. a. auch dazu genutzt werden können, den Gewerbebetrieb Fotovoltaikanlage zu verwalten. Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Verwaltungsaufwand für die Überwachung der Abrechnungen des Energieunternehmers sowie die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist für die Begründung eines Arbeitszimmers zu gering. Allerdings dürfte sich dieses Problem für Anlagen auf dem Einfamilienhaus seit dem 1.1.2022 weitestgehend erledigt haben, da die Einnahmen aber auch die Betriebsausgaben für Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW nicht mehr besteuert werden. Entsprechend braucht man sich bezüglich des Betriebsausgabeabzugs für das Arbeitszimmer in diesem Zusammenhang keine Gedanken mehr machen.[1]

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