Hinweise zu älteren Anlagen
Wurde bei älteren Anlagen auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist folgendes Vorgehen anzuraten:
Fotovoltaikanlage vor weniger als 5 Jahren in Betrieb genommen: In diesem Fall ist der Betreiber zunächst noch an die 5-Jahres-Frist bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (s. Punkt 7.2) gebunden. Gäbe es diese Frist nicht, wäre eine Option zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung ebenfalls zu überdenken, da eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen einer Nutzungsänderung ansteht. Fazit: Man sollte für eine umsatzsteuerbegünstigte Fotovoltaikanlage weiterhin bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist beim Verzicht bleiben.
Fotovoltaikanlage vor mehr als 5 Jahren in Betrieb genommen: Ist die 5-Jahres-Frist für die Verzichterklärung nach § 19 UStG abgelaufen, ist im Regelfall auch der 15a-Berichtigungszeitraum abgelaufen. Konkret: Man kann jetzt ohne Einschränkungen des vorherigen Vorsteuerabzugs wieder die Kleinunternehmerregelung für die Anlage anwenden.
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