Insgesamt gewerblich

Ist eine Personengesellschaft, die sonst ihre Einkünfte nach § 18 EStG versteuert, auch gewerblich tätig, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.[1] Dies wäre der Fall, wenn die Personengesellschaft neben ihren freiberuflichen Einkünften auch eine Fotovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom einspeist. Steuerlich spricht man hier von der Abfärberegelung.

Bagatellgrenze

Zum Glück gibt es aber eine Bagatellgrenze. Die Abfärberegelung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit maximal 3 % der Gesamtnettoerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Bagatellgrenze bei der Abfärberegelung

Die folgenden 3 Varianten sollen die Wirkung der Bagatellgrenze verdeutlichen.

 
  Variante 1 Variante 2 Variante 3
Gewinn aus der Personengesellschaft (freiberuflich) 100.000 EUR 100.000 EUR 100.000 EUR
+ Gewinn aus der Fotovoltaikanlage (gewerblich, nicht begünstigt) 2.800 EUR 10.000 EUR 25.000 EUR
= Gesamterlös der Gesellschaft 102.800 EUR 110.000 EUR 125.000 EUR
davon 3 % 3.084 EUR 3.300 EUR 3.750 EUR
Prüfung 24.500 EUR-Grenze darunter darunter darüber

Variante 1: Die gewerblichen Einkünfte betragen nicht mehr als 3 % des Gesamtnettoerlöses der Personengesellschaft. Die Abfärberegelung ist nicht anzuwenden.

Variante 2: In der Variante 2 übersteigen die gewerblichen Einkünfte von 10.000 EUR die 3 % von 3.300 EUR. Allerdings übersteigt der Gewinn aus der Fotovoltaikanlage nicht die 24.500 EUR-Grenze. Auch hier ist die Abfärberegelung nicht anzuwenden.

Variante 3: Hier übersteigt der Gewinn der Fotovoltaikanlage sowohl die 3 % Grenze als auch die 24.500 EUR-Grenze, d. h., die Abfärberegelung ist anzuwenden.

Kommt die Abfärberegelung zur Anwendung, hat das auch gewerbesteuerliche Folgen. Der gesamte Gewinn der Personengesellschaft unterliegt nämlich nun der Gewerbesteuer.[3]

[1] Zum Gleichheitsgrundsatz der Abfärberegelung vgl. BVerfG, Urteil v. 15.1.2008, 1 BvL 2/04, BGBl I 2008 S. 1006.
[2] H 15.8 Abs. 5 EStH Bagatellgrenze; BFH, Urteil v. 27.82014, VIII R 16/11, BStBl II 2015 S. 229.
[3] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 15.1.2008, BvL 2/04, BGBl I 2008 S. 1006.

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