Den Beschluss über seine Abberufung kann der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr anfechten. Er kann grundsätzlich nicht mehr Kläger einer Beschlussklage sein, wie § 44 Abs. 1 WEG zum Ausdruck bringt. Dies könnte er nur, wenn er gleichzeitig Wohnungseigentümer wäre. Ist dies wie in aller Regel nicht der Fall, kann er dem Anfechtungskläger als Nebenintervenient, also Streithelfer nach § 66 ZPO beitreten.[1] Dies ermöglicht ihm, dem Gericht seine Sichtweise zu präsentieren, allerdings darf er sich nicht in Widerspruch zur Hauptpartei, also dem klagenden Wohnungseigentümer, setzen.

Würde der Abberufungsbeschluss für ungültig erklärt werden, hatte nach alter Rechtslage mit der Ungültigerklärung der Beschluss von Anfang an seine Wirkung verloren und damit der Verwalter wieder sein Amt zurückerlangt. Die Bestellung eines neuen Verwalters wäre dann ebenso von Anfang an nichtig und er würde sein Amt verlieren. Ob dies auf Grundlage des neuen Rechts weiter gilt, ist noch nicht geklärt.[2]

[1] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 123 f.
[2] Siehe ausführlich Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 9 Rn. 46 f.

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