Seit Inkrafttreten des WEMoG kann der Verwalter nach § 26 Abs. 1 WEG jederzeit von seinem Amt abberufen werden. Nach § 26 Abs. 5 WEG kann abweichendes weder beschlossen noch vereinbart werden. Von besonderer praktischer Relevanz ist dies für sämtliche Verwalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 1.12.2020 bereits bestellt waren und deren Abberufung entweder im Verwaltervertrag oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer auf das Vorliegen eines wichtigen Grunds beschränkt ist. Sowohl entsprechende vertragliche Abreden als auch Vereinbarungen der Wohnungseigentümer entfalten seit 1.12.2020 keine Wirkung mehr, weshalb auch in diesen Fällen der Verwalter jederzeit von seinem Amt abberufen werden kann. Die Abberufung bedarf keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge