Höhe

Grundsätzlich obliegt es den Vertragsparteien, die Verwaltervergütung frei auszuhandeln. Gesetzliche Schranken stellen dabei die Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB dar. Wucher liegt insoweit erst vor, wenn ein marktgerechtes Honorar um 100 % überschritten würde.[1] Bestimmte Vorschriften oder Gebührenordnungen für die Festlegung eines angemessenen Verwalterhonorars existieren mit Ausnahme der für den öffentlich geförderten Wohnraum geltenden II. BV nicht. Vielmehr richtet sich die Angemessenheit des Verwalterhonorars nach dem individuellen Einzelfall.

Die Angemessenheit des Verwalterhonorars hängt in 1. Linie von der Größe des zu verwaltenden Objekts ab. So wird dem Verwalter allgemein in Kleinanlagen ein höheres Honorar zugebilligt als in Großobjekten. Daneben kommt es weiter entscheidend auch auf zusätzliche Gemeinschaftsanlagen an, wie beispielsweise ein Schwimmbad, eine Sauna oder ggf. gemeinschaftliche Sportanlagen.

Im Schnitt und je nach Größe der Wohnanlage bewegen sich die Verwalterhonorare zwischen 16 und 35 EUR netto je Einheit und Monat. Jedenfalls bewegt sich ein Verwalterhonorar in Höhe von monatlich 25 EUR brutto zweifellos im Rahmen üblicher Verwalterhonorare.[2] Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Eigentümer nicht den günstigsten/billigsten Anbieter unter den Verwaltern wählen müssen. Entscheidend ist allein die Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit.[3] Allerdings soll in einer kleinen Eigentümergemeinschaft allein die Zerstrittenheit der Eigentümer untereinander kein Verwalterhonorar in Höhe von 59 EUR je Einheit rechtfertigen.[4]

Anhaltspunkte zur Bemessung einer angemessenen Vergütung können die Angaben über die Höhe der Verwaltungskosten im Sinne der §§ 41 Abs. 2, 26 II. Berechnungsverordnung (II. BV) bieten. Hiernach dürfen bei Eigentumswohnungen die Ausgaben für die Verwaltung höchstens 275 EUR jährlich betragen. Dies entspricht mithin einem monatlichen Verwalterentgelt von 22,92 EUR pro Einheit. Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen gemäß § 26 Abs. 3 II. BV höchstens 30 EUR jährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.

Zu beachten ist allerdings, dass die Bestimmungen der II. BV lediglich für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten. Dieses Regelwerk enthält in § 26 Abs. 4 II. BV eine an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelte Wertsicherung. Seit 1.1.2020 gelten folgende Verwaltungskostenpauschalen:

 
  Je Eigentumswohnung 356,79 EUR
  Je Garagen- oder Einstellplatz 38,92 EUR

Insoweit ergäbe sich für eine Eigentumswohnung ein monatliches Entgelt in Höhe von 29,73 EUR. Dies darf allerdings nicht zur Grundannahme verführen, das Verwalterhonorar könne generell in dieser Höhe festgesetzt werden. Neben dem Verwalterhonorar fallen regelmäßig weitere Verwaltungskosten an und die II. BV regelt insoweit Höchstsätze.

Stets zu berücksichtigen ist im Übrigen die Preisstruktur des jeweiligen Verwaltervertrags. So sich hier ein umfangreicher Katalog bepreister Zusatzentgelte findet, hat dies automatisch Auswirkungen auf eine noch angemessene Grundvergütung. Diese kann dann im Einzelnen durchaus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit widersprechen.

Sollte der Beschluss über die Bestellung des Verwalters keine Angaben zur Grundvergütung des Verwalters enthalten und wird auch kein Verwaltervertrag abgeschlossen, hat der Verwalter dennoch gemäß §§ 675, 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB Anspruch auf eine branchenübliche Vergütung, denn die Verwaltertätigkeit ist letztlich – zumindest beim professionellen Verwalter, der nicht gleichzeitig Wohnungseigentümer ist – nur gegen Vergütung zu erwarten. Zu beachten ist, dass auch der Wohnungseigentümerverwalter grundsätzlich einen Honoraranspruch gegen die Eigentümergemeinschaft hat.[5] Allerdings ist dies nicht selbstverständlich, sodass eine Vergütung beschlossen werden muss.

 

Zusammenlegung von Sondereigentumseinheiten

Im Regelfall vereinbaren die Verwalter ein monatlich zu zahlendes Honorar je Sondereigentumseinheit. Vereinigt nun ein Wohnungseigentümer 2 in seinem Eigentum stehende Sondereigentumseinheiten, soll sich die Verwaltervergütung entsprechend reduzieren und dem Verwalter dann nur noch das Honorar für eine Einheit zustehen.[6]

Umsatzsteuer

Der Verwalter hat im Vertrag nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) die sich ergebende Brutto-Vergütung anzugeben. Auch die Angabe des sich ergebenden Brutto-Entgelts unter Darstellung der Nettovergütung und der hierauf entfallenden Umsatzsteuer ist möglich, wenn der Brutto-Betrag gemäß § 3 Abs. 3 PAngV hervorgehoben ist. Gibt der Verwalter nur die Netto-Vergütung an, so gilt dies als Angabe des Gesamtpreises, womit Umsatzsteuer nicht mehr verlangt werden kann.

Wertsicherung

Haben sich Gemeinschaft und Verwalter auf ein bestimmtes Honorar geeinigt, sind sie als Vertragsparteien hieran gebunden. Weder kann der Verwalter das Honorar einseitig erhöhen, noch kann die Gemeinschaft beispielsweise im Beschlussweg eine Senkung des Honorars h...

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