Da der Verwalter nach § 26 Abs. 2 Satz 1 WEG für einen Zeitraum von 5 Jahren bestellt werden kann, im Fall der Erstverwalterbestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für einen solchen von 3 Jahren, stellt sich die Frage, ob der Verwaltervertrag ebenfalls für diese Zeiträume befristet abgeschlossen werden kann.

Bezüglich der Bindung von Verbrauchern an Dauerschuldverhältnisse sieht § 309 Nr. 9 a) BGB eine Laufzeitbeschränkung von 2 Jahren vor. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 hatte der BGH[1] entschieden, dass diese Laufzeitbegrenzung nicht für Verwalterverträge gilt, diese also durchaus für 5 bzw. 3 Jahre abgeschlossen werden könnten. Hauptargument des BGH war, dass das Wohnungseigentumsrecht eine längerfristige Bindung des Verwalters verfolge.

Dieses Argument ist nunmehr zwar durch die jederzeitige Möglichkeit der Abberufung des Verwalters entfallen, was für eine Laufzeitbeschränkung auf 2 Jahre sprechen könnte. Allerdings stellt dies gerade ein Argument gegen die Laufzeitbeschränkung dar, da § 309 Nr. 9 a) BGB den Verbraucher schützen will, der das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der Befristung ordentlich beendigen kann[2] – und eben dies ist nunmehr gerade möglich. Es dürfte daher weiter davon auszugehen sein, dass § 309 Nr. 9 a) BGB keine Anwendung auf Verwalterverträge findet,[3] was freilich (noch) nicht gesichert ist.

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