Zum Verwalter können natürliche Personen bestellt werden. Voraussetzung ist ihre Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit.

Auch einer der Wohnungseigentümer kann zum Verwalter bestellt werden. Ab 1.12.2023 entspricht allerdings die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG nur noch unter 2 Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung:

  1. Es bestehen maximal 8 Sondereigentumsrechte und
  2. weniger als 1/3 der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.

Auch der Wohnungseigentümerverwalter hat selbstverständlich einen Vergütungsanspruch gegen die Gemeinschaft.[1] Der Wohnungseigentümer hat im Rahmen der Beschlussfassung über seine Bestellung auch ein Stimmrecht. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn gleichzeitig über den Abschluss eines Verwaltervertrags mit ihm abgestimmt wird.[2]

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