Nach der herrschenden Trennungstheorie sind die Organisationsakte Bestellung und Abberufung des Verwalters vom rechtsgeschäftlichen Abschluss des Verwaltervertrags und seiner Kündigung zu trennen (siehe ausführlich Kap. 3.1). Der Verwaltervertrag ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber vorausgesetzt, was § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG zum Ausdruck bringt, wonach der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung endet.

Sowohl die Möglichkeit der Bestellung als auch die der Abberufung des Verwalters kann nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden. Galt dies für die Bestellung bereits vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020, kann auch die Abberufung des Verwalters nicht mehr auf einen wichtigen Grund beschränkt werden. Die insoweit maßgebliche Norm ist § 26 Abs. 5 WEG. Hiernach sind Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 des § 26 WEG nicht zulässig.

  • Absatz 1 regelt die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über Bestellung und Abberufung des Verwalters.
  • Absatz 2 Satz 1 regelt zunächst die Höchstdauer der Bestellung und in Satz 2 die Wiederbestellung des Verwalters.
  • Absatz 3 Satz 1 hat die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Verwalters zum Gegenstand und regelt schließlich in Satz 2 das Schicksal des Verwaltervertrags infolge der Abberufung.

Da die Wohnungseigentümer nach § 26 Abs. 1 WEG über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen, erfolgt die Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 WEG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entsprechendes gilt im Fall der Wiederbestellung des Verwalters. § 26 Abs. 4 WEG regelt das Formerfordernis eines etwa erforderlichen Nachweises der Verwaltereigenschaft.

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