Mit § 60a GEG wird erstmals eine Betriebsprüfung von Wärmepumpen eingeführt, was bislang nicht erforderlich war. Immer schon anders war dies im Fall von Heizungsanlagen mit Verbrennungsprozessen, die regelmäßig im Rahmen der Abgasmessung und Feuerstättenschau kontrolliert werden.

Betroffen von der Betriebsprüfung sind nach § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG Gebäude mit mindestens 6 Wohn- oder sonstigen Nutzungseinheiten, die als Heizungsanlage mittels Wärmepumpe versorgt werden. Betroffen sind aber nur Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 eingebaut oder aufgestellt werden. Diese Wärmepumpen müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Unterliegen die Wärmepumpen keiner Fernkontrolle, muss die Betriebsprüfung nach § 60a Abs. 1 Satz 3 GEG alle 5 Jahre wiederholt werden. Ausgenommen von diesen Pflichten sind nach § 60a Abs. 1 Satz 2 GEG Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen.

 

Bußgeld

Wer entgegen § 60a Abs. 1 Satz 1 GEG eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht, begeht nach § 108 Abs. 1 Nr. 4 GEG eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR.

Was wird geprüft?

Überprüft wird nach § 60a Abs. 2 GEG, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde (zum hydraulischen Abgleich siehe ausführlich Probst, Möglichkeiten energetischer Sanierung, Kap. 3.4.2). Die Prüfung umfasst weiter die Überprüfung der Regelparameter der Wärmepumpenanlage einschließlich der Einstellung u. a. der Abschalt- oder Absenkzeiten, der Heizgrenztemperatur und der Pumpeneinstellung. Daneben werden u. a. die Vor- und Rücklauftemperaturen und die Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes überprüft, der Füllstand des Kältemittelkreislaufs, die hydraulischen Komponenten der Wärmepumpe und der der elektrischen Anschlüsse.

Wer darf prüfen?

Die Betriebsprüfung ist von einer Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Wärmepumpen durchlaufen hat. Als insoweit fachkundig gelten nach § 60a Abs. 4 GEG insbesondere

  • Schornsteinfeger (Anlage A Nr. 12 zur HwO),
  • Installateure und Heizungsbauer (Anlage A Nr. 24 zur HwO),
  • Kälteanlagenbauer (Anlage A Nr. 18 zur HwO),
  • Ofen- und Luftheizungsbauer (Anlage A Nr. 2 zur HwO),
  • Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25 zur HwO) oder
  • Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

Prüfergebnis

Das Ergebnis der Prüfung einschließlich etwaigen Optimierungsbedarfs ist nach § 60a Abs. 5 GEG vom Prüfer schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen, also regelmäßig dem Gebäudeeigentümer, zum Nachweis zu übersenden. Sind Optimierungsmaßnahmen erforderlich, sind diese innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen.

 

Bußgeld

Wird eine erforderliche Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, droht nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 GEG ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR.

 

Miete/Pacht

Das Ergebnis der Prüfung und ein Nachweis über erforderliche und sodann durchgeführte Arbeiten sind nach § 60a Abs. 5 Satz 3 und 4 GEG auf Verlangen dem Mieter, Pächter oder einem sonstigen entgeltlichen Nutzer unverzüglich vorzulegen. Derartigen entgeltlichen Nutzern soll so die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Einblick in die tatsächliche Effizienz der Wärmepumpe zu erlangen, mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden. Schließlich hat diese Auswirkungen auf die von ihnen zu tragenden Nebenkosten.[1]

[1] BT-Drs. 20/6875, S. 100.

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