Bei einer Grenzbebauung, bei der die GEG-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, bestünde auf Grundlage von § 912 BGB keine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn, da ein vorsätzlicher Überbau nicht hingenommen werden muss. Insoweit würde die Pflicht zur Einhaltung der vom GEG geforderten Dämmschichtdicke entfallen.[1]

Nachbarrechtsgesetze der Länder

Dies gilt jedoch nicht, soweit aufgrund landesrechtlicher Regelungen, insbesondere in den Landesnachbarrechtsgesetzen, eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht. Entsprechende Duldungspflichten regeln

Ob entsprechende Regelungen in den Landesnachbarrechtsgesetzen überhaupt verfassungsgemäß sind, war umstritten.[2] Da die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Überbaus in § 912 BGB nicht erschöpfend geregelt worden sind und der vorsätzliche Überbau im Grundsatz nach § 912 BGB nicht hingenommen werden muss, andere Beschränkungen aber auf Grundlage von Art. 124 EGBGB durch Landesrecht geregelt werden können, sind entsprechende Duldungspflichten im Zuge nachträglicher Wärmedämmung in den Landesnachbarrechtsgesetzen verfassungsgemäß.[3] Zweifelhaft könnte dies allerdings in den Fällen der § 16a NachBG Bln, § 22 NNachbG, § 16 NbG LSA und § 16 NachbG SH sein, da diese keine Ausgleichsregelungen enthalten.[4]

[1] Auslegungen der PG GEG, Stand 6.9.2021, Auslegung zu § 48 S. 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020.
[2] Offengelassen von BVerfG, Beschluss v. 19.7.2007, 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26 mit der Klarstellung, dass die Beurteilung der materiell-rechtlichen Verfassungsmäßigkeit durch die Zivilgerichte erfolgen kann.

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