Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GEG müssen Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentümer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens 4 Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dafür sorgen, dass oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 (m2·K/W) nicht überschreitet.

Diese Pflicht gilt nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GEG als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt, also einen minimalen Wärmedurchgangswiderstand (R-Wert) von 0,90 (m2·K/W) aufweist. Die Bestimmung entspricht § 10 Abs. 3 bis 5 EnEV 2013.[1] Hiernach waren bis zum 31.12.2015 die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 zu erfüllen. Als oberste Geschossdecke definiert § 3 Abs. 1 Nr. 28 GEG die zugängliche Decke beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum.

Wird der Wärmeschutz durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, gelten die Anforderungen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GEG als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,35 (m2·K/W) einzuhalten ist. Werden Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GEG ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,45 (m2·K/W) einzuhalten. Wird der Wärmeschutz im Fall der Dachdämmung als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, gilt nach § 47 Abs. 2 Satz 3 GEG Vorausgeführtes entsprechend.

 

Bußgeld

Wird die Geschossdecke nicht ausreichend gedämmt, stellt dies nach § 108 Abs. 1 Nr. 2 GEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR bewehrt ist.

Dämmung, ©co2online

[1] BT-Drs. 19/16716, S. 136.

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