Da auch die Kosten der baulichen Maßnahmen des § 20 WEG nach dem in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gesetzlich geregelten Maßstab der Miteigentumsanteile umgelegt werden, ermöglicht § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG eine Abänderung dieser Kostenverteilungsschlüssel nach einem anderen Maßstab. Wie stets, darf der abweichende Kostenverteilungsschlüssel nicht solcherart gegen das Willkürverbot verstoßen, dass sich eine Mehrheit der Wohnungseigentümer auf Kosten der Minderheit entlastet. Im Übrigen gilt, dass sich mit einer Änderung der Kostenverteilung zwangsläufig die Kostenlasten der einzelnen Wohnungseigentümer ändern, also zwangsläufig mit einer Mehrbelastung der einen eine Kostenentlastung der anderen verbunden ist. Je nach Art der Maßnahme kann es gerechtfertigt sein, die Kosten z. B. nach Objekten zu verteilen.

 
Praxis-Beispiel

Einbau von Türspionen

Beschließen die Wohnungseigentümer den Einbau von Türspionen in die Wohnungseingangstüren, kann es durchaus interessengerecht sein, die Kosten nach Sondereigentumseinheiten umzulegen.

Andererseits kann es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, die Kosten nach der Zahl der betroffenen Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums zu verteilen:

 
Praxis-Beispiel

Fensteraustausch

Wird ein kompletter Fensteraustausch beschlossen, kann es sich anbieten, die Kosten nach der Anzahl der im jeweiligen Sondereigentum vorhandenen Fenster zu verteilen.

Durch einen Kostenverteilungsänderungsbeschluss auf Grundlage von § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG dürfen nach Satz 2 dieser Vorschrift einem Wohnungseigentümer keine Kosten auferlegt werden, wenn er nach den gesetzlichen Vorschriften zur Kostentragung nicht verpflichtet ist. Demgemäß dürfen die Kosten nur unter den ohnehin schon kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern nach einem anderen als dem gesetzlichen Schlüssel verteilt werden. Unerheblich ist dabei, aus welchem Tatbestand des § 21 WEG die gesetzliche Kostentragungspflicht folgt.

 
Praxis-Beispiel

Kostenverteilung des Aufzugs unter allen

Im Beschluss über den Einbau des Aufzugs ist geregelt, dass die Kosten unter sämtlichen Wohnungseigentümern verteilt werden.

Werden Wohnungseigentümer mit Kosten belastet, obwohl ihnen keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen, führt dies nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses und nicht zu seiner Nichtigkeit. Allerdings hat dies dann auch zur Konsequenz, dass auch die nichtzustimmenden Wohnungseigentümer zur Nutzung des Aufzugs berechtigt sind, so sie in Ermangelung einer Beschlussanfechtung diesen mitfinanzieren.

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