Die mit einer Maßnahme der baulichen Veränderung verbundenen Kosten können zunächst keine unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern zur Folge haben, da nur die bauwilligen und zustimmenden Wohnungseigentümer sowohl die Kosten der Maßnahme selbst als auch ihre Folgekosten zu tragen haben.

Was bauliche Veränderungen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG betrifft, die mit einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, die dabei die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren, so dürfen die Kosten zwar nicht unverhältnismäßig sein. Allerdings regelt § 21 WEG allgemein nur die Folgen einer Beschlussfassung auf Grundlage von § 20 Abs. 1 WEG in Form von Kosten- und Nutzungsregelungen, nicht aber die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung. Siehe hierzu vertiefend Kap. 6.2.1.

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