Die Systematik des Rechts der baulichen Veränderungen ist nach § 20 WEG geprägt von Gemeinschafts- bzw. Vornahmemaßnahmen einerseits und Gestattungsmaßnahmen andererseits.
Systematik baulicher Veränderungen
Vornahmebeschluss
Zunächst regelt § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Beschlussfassung über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in Form von Maßnahmen, die seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden (Vornahmebeschluss).
Überdachung des Eingangsbereichs
Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich die Überdachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage.
Gestattungsbeschluss
Weiter regelt § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Gestattung baulicher Veränderungen durch einen oder einzelne Wohnungseigentümer (Gestattungsbeschluss).
Montage einer Markise
Einer der Wohnungseigentümer möchte im Bereich seines Balkons eine Markise montieren.
§ 20 Abs. 1 WEG regelt nur die Möglichkeit der Vornahme oder Gestattung einer baulichen Veränderung, ohne dass die Bestimmung einen Anspruch auf eine bestimmte bauliche Veränderung verleihen würde. Anders die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG. Hiernach können die Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Gestattung von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums verlangen. § 20 Abs. 4 WEG regelt die Grenzen baulicher Veränderungen, § 21 WEG die Verteilung ihrer Kosten.
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