Die Systematik des Rechts der baulichen Veränderungen ist nach § 20 WEG geprägt von Gemeinschafts- bzw. Vornahmemaßnahmen einerseits und Gestattungsmaßnahmen andererseits.

Systematik baulicher Veränderungen

Vornahmebeschluss

Zunächst regelt § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Beschlussfassung über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in Form von Maßnahmen, die seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden (Vornahmebeschluss).

 
Praxis-Beispiel

Überdachung des Eingangsbereichs

Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich die Überdachung des Eingangsbereichs der Wohnanlage.

Gestattungsbeschluss

Weiter regelt § 20 Abs. 1 WEG die grundsätzliche Befugnis zur Gestattung baulicher Veränderungen durch einen oder einzelne Wohnungseigentümer (Gestattungsbeschluss).

 
Praxis-Beispiel

Montage einer Markise

Einer der Wohnungseigentümer möchte im Bereich seines Balkons eine Markise montieren.

§ 20 Abs. 1 WEG regelt nur die Möglichkeit der Vornahme oder Gestattung einer baulichen Veränderung, ohne dass die Bestimmung einen Anspruch auf eine bestimmte bauliche Veränderung verleihen würde. Anders die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 WEG. Hiernach können die Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Gestattung von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums verlangen. § 20 Abs. 4 WEG regelt die Grenzen baulicher Veränderungen, § 21 WEG die Verteilung ihrer Kosten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge