Häufig zeigen Bauherren ihren Verwandten und Bekannten den Rohbau des neuen Hauses und führen sie darin herum. Für die Sicherheit von Besuchern ist grundsätzlich der Bauherr verantwortlich, der ihnen den Zugang zur Baustelle eröffnet. Dieser muss selbst die Gefahren kennen, denen er seine Besucher aussetzt; er muss sie fernhalten, warnen oder sonst wie Vorsichtsmaßnahmen treffen.

Für den verkehrssicherungspflichtigen Architekten oder Bauunternehmer besteht in solchen Fällen ausnahmsweise nur dann eine Sicherungspflicht, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Bauherr es unter Verstoß gegen seine eigene Verkehrssicherungspflicht duldet, dass die Besucher ohne Begleitung Baukundiger Zutritt zu dem Rohbau erhalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Haftung bei Richtfest

Eine Besucherin der Baustelle war im offenen Schalungsbereich des Treppenhauses auf eine Leiter gestiegen, die den Zutritt zu den Kellerräumen ermöglichte, und dabei hinabgestürzt. Ihre Schadensersatzklage gegen den Bauunternehmer blieb vor dem OLG Hamm[2] erfolglos. Es habe sich bei dem offenen Schalungsbereich nicht um eine außergewöhnliche Gefahrenstelle gehandelt. Der Bauunternehmer habe ferner nicht im Hinblick auf das Richtfest für eine gefahrlose Begehbarkeit der Treppenhausschachtabdeckung sorgen müssen. Für die Sicherung derjenigen Personen, denen die Bauherren "ihre" Baustelle zeigen wollen, seien – entsprechend der Rechtsprechung des BGH – grundsätzlich die Bauherren allein verantwortlich.

[1] BGH, Urteil v. 11.12.1984, VI ZR 292/82, NJW 1985 S. 1078.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge