Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise Gefahren ausräumen oder jedenfalls vor ihnen warnen. Die Verkehrssicherungspflicht reicht grundsätzlich nur so weit, wie der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Baustelle eröffnet ist. Da nur für einen begrenzten, mit den üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personenkreis ein beschränkter Verkehr auf der Baustelle eröffnet ist, sind auch an den Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen geringere Maßstäbe anzulegen. Bei "baustellenerfahrenen" Personen und offenkundigen Gefahrenquellen kann dementsprechend die Haftung entfallen.[1]

Anderen Personen gegenüber, jedenfalls soweit sie erwachsen sind, kommt der für einen Neubau Verkehrssicherungspflichtige seiner Pflicht dadurch nach, dass vor der Baustelle auf einem Hinweisschild Unbefugten das Betreten der Baustelle verboten wird.[2] Auch müssen sich Passanten in Baustellenbereichen auf "Stolperfallen" einstellen: Höhenunterschiede von bis zu 5 cm begründen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.[3]

Unbefugter Aufenthalt

Zudem ist der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt. Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.[4]

[1] OLG Brandenburg, Urteil v. 13.9.2005, 11 U 20/05, r + s 2007 S. 119.
[2] BGH, Urteil v. 11.12.1984, VI ZR 292/82, NJW 1985 S. 1078.
[3] LG Köln, Urteil v. 10.10.2002, 7 O 42/01, NJW-RR 2003 S. 386.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge