§ 1 Versicherte Sachen
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. |
3. |
Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. |
§ 2 Versicherte Kosten
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
2. |
Für die Entschädigung versicherter Kosten gemäß Nr. 1 a und 1 b gilt die Entschädigungsgrenze gemäß § 17 Nr. 1. |
3. |
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. |
§ 3 Versicherter Mietausfall
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Der Versicherer ersetzt
|
2. |
Die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts für gewerblich genutzte Räume bedarf besonderer Vereinbarung. |
3. |
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. |
§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. |
2. |
Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (§ 7). |
3. |
Jede der Gefahrengruppen nach Nr. 1a, 1b und 2 oder 1c kann auch einzeln versichert werden. |
§ 5 Brand; Blitzschlag; Explosion
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. |
2. |
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. |
3. |
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. |
§ 6 Leitungswasser
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Leitungswasser ist Wasser, das aus
bestimmungswidrig ausgetreten ist. |
2. |
Wasserdampf steht Wasser gleich. |
§ 7 Rohrbruch; Frost
"Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist", gilt folgendes:
1. |
Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
|
2. |
Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
|
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