Bietet ein Unternehmer den Abschluss von Online-Dienstleistungsverträgen i. S. v. Art. 4 Abs. 1e der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21.5.2013[1] an, muss er zusätzlich zu den Anforderungen nach § 36 Abs. 1 VSBG einen Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission einrichten und seine E-Mail-Adresse angeben.

 
Wichtig

Leicht zugänglicher Link auf EU-Kommissions-Webseite

Der Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein.[2]

Art. 4 Abs. 1d OS-VO verweist zum Begriff des Dienstleistungsvertrags auf Art. 4 Abs. 1d der Richtlinie 2013/11/EU. Dort ist der Dienstleistungsvertrag definiert als "jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder deren Zahlung zusagt". Umfasst sind alle unter § 312i BGB fallenden Online-Anbieter.[3]

Der Begriff der Dienstleistung ist weit auszulegen. Er umfasst auch

  • Mietverträge,
  • den Verwaltervertrag der Wohnungseigentümer,
  • Maklerverträge,
  • Gebrauchsüberlassungsverträge.[4]

Die OS-Plattform ist eine interaktive Webseite, die seit Februar 2016 zu erreichen ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr. Sie dient als zentrale Anlaufstelle zur außergerichtlichen Erledigung von Auseinandersetzungen aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen.[5]

 
Hinweis

Beschwerde oder Antrag auf elektronischem Formular

Der Verbraucher verwendet ein elektronisches Formular, um eine Beschwerde oder den Schlichtungsantrag einzureichen.[6]

[1] OS-VO, ABl. Nr. L 165 S. 1.
[2] Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitigkeiten in Verbraucherangelegenheiten v. 21.5.2013.
[3] Roder, a. a. O., § 7 Rn. 17.
[4] Grüneberg, in Palandt, § 312 BGB Rn. 3 m. w. H..
[5] Steffek, in Greger/Unberath, Art. 1 OS-VO Rn. 5.
[6] Roder, in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 7 Rn. 19.

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