Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in diesem Fall gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist allerdings nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der danach vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

Die Möglichkeit, Bestimmungen teilweise aufrechtzuerhalten, scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion grundsätzlich aus.[1]

Die Ausnahme ist der "blue-pencil-Test". Nach der BGH-Rechtsprechung können nämlich inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen.[2] Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit die Möglichkeit ihrer Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet; ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist unerheblich.[3]

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