Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Besonderheiten bestimmt § 305a BGB.

 

Überraschende und mehrdeutige Klauseln

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Da das der anderen Partei günstigste Ergebnis in der Regel durch die Unwirksamkeit einer Klausel bewirkt wird, geht man hier zweistufig vor:[1]

  • Zunächst ist zu prüfen, ob die Klausel in der dem anderen Teil ungünstigsten ("kundenfeindlichsten") Auslegung insgesamt unwirksam wäre. Ist das der Fall, ist dies das "kundenfreundlichste" Endergebnis.
  • Übersteht die Klausel hingegen diesen "Test", ist in einem 2. Schritt die kundengünstigste Auslegung vorzunehmen, die dann das kundenfreundlichste Ergebnis liefert.[2]
[1] Lorenz/Gärtner, JuS 2013, S. 199, 201.

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