Ein Schuldverhältnis erlischt in der Regel nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Dies ist auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich.

Ein Schuldverhältnis kann aber auch beispielsweise durch eine Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), eine Aufhebung, einen Erlassvertrag (§ 397 BGB), durch eine Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), durch eine Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person), durch Tod, eine Unmöglichkeit oder Zeitablauf, z. B. bei einem Dienstverhältnis wie dem Verwaltervertrag (siehe auch § 620 Abs. 1 BGB), untergehen.

 

Aufhebung/Inhaltsänderung

Das Schuldverhältnis kann in seinem Bestand manchmal auch durch einseitig gestaltende Rechtshandlungen aufgehoben oder in seinem Inhalt verändert werden. Beispiele hierfür sind die Abtretung (§§ 398 ff. BGB), die Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff. BGB), ein Rücktritt (§ 323 BGB), eine Kündigung (§ 621 BGB) oder ein Widerruf (§ 355 BGB).

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