Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache, den Kaufgegenstand, nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ferner frei von Rechtsmängeln verschaffen. Die Sache ist nach § 435 BGB frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. Das kann z. B. eine Dienstbarkeit sein oder eine Grundschuld.

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