Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzahlung

 

Nachgehend

LG Trier (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 1 S 75/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von 350 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer zweier Doppelhaushälften, die in Trier etwa 50 m abseits einer viel befahrenen Straße in einer Seitenstraße stehen. Die Beklagten sind die Mieter eines dieser Doppelhäuser. Bei den Bauten handelt es sich um experimentelle Niedrigenergiehäuser, die lediglich mit je einem Kaminofen und Solarenergie beheizt werden. Zwischen den beiden Haushälften besteht eine Trennfuge von 20 mm Breite.

Das Mietverhältnis besteht seit Februar 1999. Es wurde ein Mietzins von monatlich 1.300 DM vereinbart. Die Beklagen sind die ersten Bewohner des neu gebauten Hauses. Nach dem Einzug der Beklagten zog in die zweite Haushälfte ein Ehepaar mit einem Kleinkind. Nach der Geburt eines weiteren Kindes bemängelten die Beklagten gegen Ende des Jahres 1999 erhebliche Schallübertragungen und daraus resultierende Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Hauses. Es gab Gespräche unter den Parteien und den Nachbarn darüber. Die Beklagten drohten an, die Miete zu kürzen. Die Kläger hohen daraufhin im November 1999 ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Gewerbe-, Freizeit- und Verkehrslärm ein. Dieses Gutachten haben die Beklagten durch ein Ingenieurbüro, das zugleich eine amtlich anerkannte Schallprüfstelle ist, bewerten lassen.

Ab April 2000 zahlten die Beklagten einen um 20 % geminderten Mietzins. Nachdem die Familie im Dezember 2000 aus dem Nachbarhaus ausgezogen war, zahlten die Beklagten wieder den vollen Mietzins. Sie behielten insgesamt 2.340 DM ein.

Die Kläger widersprachen dieser Mietminderung im August 2000 anwaltlich und holten im Mai 2001 ein weiteres Schallgutachten einer Ingenieurgesellschaft ein. Nachdem dies vorlag, forderten sie die Beklagten mehrfach schriftlich zur Zahlung der 2.340 DM auf.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Zahlung der von den Beklagten einbehaltenen Differenz zum vertraglich vereinbarten Mietzins, d.h. 2.340 DM.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Miete von den Beklagten unberechtigt gekürzt wurde. Hierzu behaupten sie, dass keine Beeinträchtigung durch Schall vorgelegen haben könne, da die Messungen ergeben haben, dass die Mindestanforderungen bzgl. des Trittschallpegels und der Schalldämmung zwischen den Haushälften mindestens exakt der DIN 52 210 sowie der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – entsprechen. Durch die besondere Bauweise des Hauses sei eine besonders hohe Schallisolierung nach außen erreicht. Dies führe dazu, dass man Geräusche im Inneren besonders deutlich empfinde.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger den Betrag von 1.196,42 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG

aus 132,94 Euro seit dem 03. April 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. Mai 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. Juni 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. Juli 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. August 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. September 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. Oktober 2000,

aus 132,94 Euro seit dem 03. November 2000 sowie

aus 132,94 Euro seit dem 03. Dezember 2000

zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Mietkürzungen zu Recht erfolgten. Hierzu behaupten sie, dass die Mindestwerte der DIN 4109 für einschalige Bauwerke zwar gerade so erfüllt seien, hier handele es sich jedoch um ein zweischaliges Haus, wofür die DIN 4109 in Beiblatt 1 zur Erreichung eines erhöhten Schallschutzes besondere Vorschläge mache. Dazu hätte es einer Trennfuge von 30 mm bedurft. Bei Besichtigung der Baustelle sei klargestellt worden, dass durch eine getrennte und isolierte Haustrennwand eine gute Schallisolierung erreicht werde. Diese sei nun nicht geschehen. Die Schallübertragung zwischen den Haushälften sei so gravierend, dass man zum Beispiel höre, wenn sich jemand im Nachbarhaus die Nase putze. In der Zeit, als die Familie mit den beiden Kleinkindern das Nachbarhaus bewohnte, sei dies besonders ausgeprägt gewesen. Das nächtliche Schreien des Säuglings sei so wahrzunehmen gewesen, als würde es im eigenen Wohnbereich stattfinden. Wenn das Kleinkind barfuss lief, hätten die Möbel vibriert. Dies sei auch umgekehrt der Fall gewesen, so dass man gegenseitig Rücksicht genommen habe, was bei den kleinen Kindern naturgemäß nicht möglich gewesen sei. Nach dem Auszug der Familie habe sich der behauptete Mangel nicht mehr realisiert. Es ist mittlerweile ein kinderloses Paar in das Nachbarhaus gezogen und man schränke sich in seinem gesamten eigenen Wohnverhalten stark ein und nehme ebenso Rücksicht, um den jeweiligen Na...

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