Tenor

1. Die unter Tagesordnungspunkt 1 und 3 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.9.1999 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

2. Die Antragsgegner, außer den Antragstellern tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 15.701,– EUR (24.842,– DM + 3.000,– EUR) festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Das Anwesen Grühlingshöhe 2 in Saarbrücken-Dudweiler gehört zu der Mehrhausanlage Duweiler-Nord, welche aus 12 Gebäuden besteht. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseinheit Grühlingshöhe 2, deren Verwalterin die Antragsgegnerin zu 2) ist. Am 29.9.1999 fand eine Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft Grühlingshöhe 2 statt. Im Rahmen dieser Eigentümerversammlung wurde unter Tagesordnungspunkt 1 die Kostenabrechnung per 31.12.1998 sowie die Entlastung der Verwaltung mehrheitlich beschlossen. Unter Tagesordnungspunkt 3 erfolgte die mehrheitliche Beschlussfassung zur Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirates zur Unterzeichnung des Verwaltervertrages.

Die Teilungserklärung für die Mehrhausanlage Dudweiler-Nord bestimmt unter Teil 3 § 2: „Alle Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, sollen unter Anlehnung zu § 1 jedes für sich als wirtschaftliche Einheit gelten und so verwaltet werden. Stimmberechtigt sind in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, nur die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen. Soweit nur solche Angelegenheiten zu ordnen sind, kann die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf die betreffenden Wohnungseigentümer beschränkt werden.”

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung dürfe nicht lediglich in einem Wohnblock erfolgen. Vielmehr sei die gesamt Wohnanlage hier zu beteiligen. Im übrigen sei die Jahresabrechnung auch deshalb für ungültig zu erklären, da die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen durch die Verwalterin verweigert worden sei. Darüberhinaus seien die Hausmeisterkosten, die Heizkosten und Wasserabrechung, die Ermittlung von Rücklagen und Versicherung sowie die Kosten des Beirates nicht ordnungsgemäß erfolgt. Auch die Einzelabrechnungen der Antragsteller seien unzutreffend, Teilbeträge seien nicht in der Abrechnung aufgeführt. Im übrigen sei die Gesamtabrechnung unter anderem auch mangels exakter Darstellung der Kontenentwicklung aufzuheben. Die Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zum Abschluss des Verwaltervertrages sei unwirksam, die Versammlung sei über den Inhalt des schriftlichen Verwaltervertrages nicht informiert worden.

Die Antragsteller beantragen,

  1. die Jahresabrechnung, welche am 29.9.1999 beschlossen worden ist, für ungültig zu erklären.
  2. Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 29.9.1999 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegner behaupten, Frau Grau sei nicht bevollmächtigt gewesen, namens der Antragstellerin zu 1) die Beschlussanfechtung bei Gericht einzureichen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Anträge der Antragsteller sind zulässig und begründet.

1. Die Antragsteller sind ordnungsgemäß durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten. Auf Rüge wurden gemäß § 88 Absatz 2 ZPO Vollmachten vorgelegt.

Als Antragsgegner sind sowohl die Verwalterin als auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, ordnungsgemäß durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Verwalterin hat bereits am 17.2.2000 ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Rechtsstreit bevollmächtigt (Blatt 66 der Akten). Aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.11.2000 (Blatt 107 der Akten) wurde zulässigerweise eine Ermächtigung der Verwalterin begründet, die Wohnungseigentümergemeinschaft bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, Aufgrund dieser Bevollmächtigung wurde durch die Verwalterin durch Vollmacht vom 23.2.2002 (Blatt 178 der Akte) der Prozessbevollmächtigte bestellt.

2. Der Tagesordnungspunkt 1 des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft Grühlingshöhe 2 vom 29.9.1999 über die Kostenabrechnung per 31.12.1998 und die Entlastung der Verwaltung war für unwirksam zu erklären gemäß § 23 Absatz 4 WEG, denn sie entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

a)

Der Antrag war form- und fristgerecht eingereicht worden. Insbesondere war die gemäß § 23 Absatz 4 WEG zu beachtende einmonatige Anfechtunqsfrist eingehalten worden. Der Antrag ging am 14.10.1999 bei Gericht ein. Zwar wurde der Antrag für die Antragsteller Reuther und Leckinger von Frau Grau eingereicht, die mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.11.1999 als Verfahrensbevollmächtigte ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss von Frau Grau im Verfahren war nicht gemäß § 157 ZPO lediglich auf die mündliche Verhandlung begrenzt, sondern auf das gesamte Verfahren ausgeweitet worden. Dieser Ausschluss führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der bis dahin bewirkten Prozesshandlungen. U...

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