Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 78,21 EUR seit dem 05.09.2021 und aus 98,83 EUR seit dem 05.05.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 97%, der Beklagte zu 3%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung.

Die Parteien sind seit dem 01.11.2019 durch Mietvertrag vom 03.09.2019 (Anl. K2, Bl. 56-74 d.A.), auf den Bezug genommen wird, über die Erdgeschosswohnung des Hauses X in Q miteinander verbunden. Die Klägerin ist Mieterin des Beklagten.

Das Mietobjekt wurde ca. 1926 errichtet. Der Keller des Hauses, auch der zur Wohnung gehörende Kellerraum, ist feucht. Ebenfalls besteht Feuchtigkeit in Teilen der Wände der Mietwohnung, wobei Ursache, Umfang und Folgen im Streit stehen.

Im Mietobjekt steht ein Raum zum Anschluss von Waschmaschine und Trockner im Keller zur Nutzung durch alle Mieter zur Verfügung. Die Klägerin betreibt Waschmaschine und Trockner in der Wohnung.

§ 18 des Mietvertrages vom 03.09.2019 bestimmt:

Das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist, abgesehen von Säuglings- und Kleinwäsche, nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn geeignete Haushaltswaschmaschinen und Trockner sachgemäß installiert werden, was dem Vermieter auf Verlangen durch einen Handwerkernachweis zu belegen ist. Vor dem Aufstellen solcher Maschinen ist der Vermieter schriftlich zu informieren.

Im Monat September 2021 zahlte die Klägerin einen Betrag von 78,21 EUR und im Monat Mai 2022 einen Betrag von 98,83 EUR auf die Miete nicht.

Die Klägerin sieht in der Feuchtigkeit in der Wohnung und im Keller einen Mietmangel, der sie zur Mietminderung berechtigte. Der Beklagte habe, trotz unverzüglicher Anzeige, keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um die Feuchtigkeit im Mauerwerk und die zu Grunde liegende Ursache zu beheben. Ihr Lüftungsverhalten sei ordnungsgemäß.

Sie beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, die feuchten Wände im Schlafzimmer sowie im Flur sowie im dazugehörigen Kellerraum der Erdgeschosswohnung „X, Q”, deren Eingang in der Kurve zur Straße „B” liegt, in Stand zu setzen, so dass keine Feuchtigkeit mehr besteht.

    Nach Erweiterung der Klage beantragt sie ferner,

  2. festzustellen, dass die Warmmiete wegen der feuchten Wände im Schlafzimmer (Außenwand zur Terrasse hin) sowie im Flur (Außenwand des Flurs. links von der Haustür zur Terrasse hin) und im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung „X, Q”, deren Eingang in der Kurve zur Straße „B” liegt, um 50% gemindert ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, ein Mangel der Mietsache liege nicht vor. In der Wohnung bestehe kein Schimmel. Das Haus entspreche dem Baustandard von 1924. Das Lüftverhalten der Klägerin sei zumindest mitursächlich für die Feuchtigkeitserscheinungen. Ferner sei eine Beseitigung der bauseitigen Ursache, soweit eine solche bestehe, jedenfalls unverhältnismäßig. Die Klägerin trage außerdem mit dem Betrieb von Waschmaschine und Trockner in der Wohnung zur Feuchtigkeit darin bei. Zudem sei die Klägerin einen Betrag von 78,21 EUR als Betriebskosten für Allgemeinstrom sowie 98,83 EUR Miete schuldig. Der Allgemeinstrom sei umlagefähig, u.a. werde der Kellerraum der Klägerin sowie Gemeinflächen, Heizung pp. mit Strom versorgt. Hingegen werde das Nebengebäude, in welchem sich ein Fahrradkeller, der auch der Klägerin zur Verfügung stehe, befinde, separat abgerechnet.

Widerklagend beantragt der Beklagte,

  1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 177,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 78,21 EUR seit dem 05.09.2021 und aus 98,83 EUR seit dem 05.05.2022 zu zahlen;
  2. die Waschmaschine und den Trockner aus der Küche in der Mietwohnung im Erdgeschoss des Hauses X in Q zu entfernen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Sie sieht sich mietvertraglich zum Betrieb von Waschmaschine und Trockner in der Wohnung berechtigt. Soweit sie einen Betrag von 98,83 EUR auf die Miete im Monat Mai 2022 nicht bezahlt habe, sei die Miete gemindert. Soweit sie im Monat September 2021 einen Betrag von 78,21 EUR nicht gezahlt habe, handle es sich um einen Betrag für Allgemeinstrom, der in der Nebenkostenabrechnung 2020 auf sie umgelegt worden sei, jedoch nicht umlagefähig sei. Diesen habe sie von der Miete abgezogen. Sie werde darüber an Kosten für Räume beteiligt, die ihr gar nicht zur Verfügung stünden, etwa einen Fahrradkeller im Nebengebäude.

Das Gericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachvers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge