Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,– Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein 1957 begründetes Mietverhaltnis über eine Wohnung in Köln, das die Beklagte unter dem 30.03.2001 kündigte. Die Rückgabe der Mietsache, erfolgte am 27.06.2001. Gemäß § 8 II des Formularvertrags oblagen der Beklagten die laufenden Schönheitsreparaturen. Eine mit eingeklebtem Zettel über § 9 eingefügte Klausel lautet:

„Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung in einem für die Gesellschaft zumutbaren, d.h. renovierten Zustand zurückzugeben”.

Die Klägerin ermittelte die für Schönheitsreparaturen aufzuwendenden Kosten mit 8.138,10 DM. Mit Schreiben vom 19.07.2001 ließ sie die Beklagte unter Nachfristsetzung und Ablehungsandrohung für den Fall der Nichterfüllung u.a. zu deren Vornahme auffordern, was diese ablehnte. Die Klägerin veranlasste darauf Renovierungsmaßnahmen durch den Matermeister ….

Im Mahnverfahrem hat die Klägerin den o.a. Betrag geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 08.03.2002 hat sie die Zahlung weiterer 428,88 Euro gem. den Pos. 1), 2), 4) und 5) der Rechnung … für die Beseitigung angeblich von der Beklagten angebrachten Styrepors verlangt; nach Verrechnung eines Nebenkostenguthabens vom 109,86 Euro haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 4.479,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Besiszinssatz aus 4.160,94 Euro seit dem 13.10.2001 und aus weiteren 319/02 Euro seit dem 28.03.2002 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es habe keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestanden. Hinsichtlich der mit der Anspruchsbegründung erhobenen Forderung hat sie die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 326 BGB a.F. auf Zahlung der gemäß dem Ermittlungsbogen zum Besichtigungsprotokoll errechneten Kosten für Schönheitsreparaturen in Hohe von 8.138,10 DM = 4.160,94 Euro erlangt. Denn die Beklagte war zur Vornahme der Renovierungsarbeiten nicht verpflichtet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der hier einschlägige § 9 AGBG anwendbar, obwohl der Mietvertrag vor seinen Inkrafttreten abgeschlossen worden ist; das ergibt sich aus § 28 II AGBG.

Durch die Klausel betreffend die Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen in § 8 II des Mietvertrags einer seits und die – den § 19 vorliegenden verdrängende – eine Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten normierende Klausel gemäß dem eingeklebten Zettel tritt ein Summierungseffekt ein, der den Mieter unangemessen benachteiligt. Das führt zur Unwirksamkeit beider Regelungen. Hierzu wird auf die im Anschluss an den Rechtsentscheid der BGH WM 95, 28 ergangene, ausführlich begründete Entscheidung des LG Hamburg WM 2000, 544 verwiesen.

Auf die Erörterungen der Parteien zur Feuchtigkeit in der Wohnung kommt es hiernach nicht an.

Der Klägerin kann weiter die erstmals mit der Anspruchsbegründung geltendgemachte Forderung auf Ersatz der Kosten gem. den Pos. 1), 2), 4) und 5) der Rechnung … nicht zuerkannt werden, die sich auf die Entfernung von Styropor beziehen soll, noch rechtshängig in Höhe von 428,88 Euro ./. 109,86 Euro = 319,02 Euro. Insoweit steht der Beklagten auf Grund der erhobenen Verjährungseinrede jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 558 BGB a.F./548 BGR hat unstreitig am 27.06.2001 begonnen und war bei Einreichung des Schriftsatzes vom 08.03.2002 also bereits abgelaufen.

Die Kostenentscheidung folgta us §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledig erklärt haben, sind die Kosten ebenfalls von der Klägerin zu tragen. Das gilt auch, wenn die Ersatzforderung, mit der sie aufgerechnet hat, entstanden ist; für diesen Fall sind ihr in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 92 II ZPO die Konten zu belasten.

Vorl. Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streikwert: 4.589,82 Euro

 

Unterschriften

Listmann Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212960

WuM 2003, 315

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