Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 1.933,47 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Pferdetauschvertrag geltend. Die Klägerin hat mit dem Beklagten am 08.02.2003 einen Tauschvertrag abgeschlossen, wobei die Klägerin einen Wallach gegen eine Stute des Beklagten eingetauscht hat. Am 01.04.2003 stellte die Klägerin bei der eingetauschten Stute eine periodische Augenentzündung fest. Sie ließ daraufhin das Pferd umfangreich tierärztlich behandeln und insbesondere am 07.09.2003 und am 21.11.2003 operieren. Die hierfür entstandenen Kosten beziffert die Klägerin auf insgesamt 1.933,47 EUR. Diese Kosten macht die Klägerin gegen der. Beklagten als Schadensersatz geltend.
Sie trägt insoweit vor, die Augenerkrankung des eingetauschten Pferdes habe bereits bei Übergabe bestanden. Der Beklagte habe ihr daher die angefallenen Tierarztkosten zu ersetzen. Für den Fall einer Nachbesserung hätte der Beklagte die gleichen Kosten aufzuwenden gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.933,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass das von der Klägerin erworbene Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe bereits krank gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin, bevor sie das Tier ärztlich habe behandeln lassen, ihm keinerlei Gelegenheit zu einem Austausch oder zu einer vom Beklagten selbst durchzuführenden tierärztlichen Behandlung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2004 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus Rechtsgründen nicht zu, ohne dass es darauf ankommt, ob das von ihr eingetauschte Pferd bereits bei Übergabe erkrankt war: Nach der Systematik der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu geregelten Gewährleistungsrechte des Käufers bei Mängeln besteht grundsätzlich der Vorrang der Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB, wonach der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Dieser Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich daraus, dass die §§ 281, 323, 440, 441 BGB grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetzen, bevor der Käufer die Rechte geltend machen kann, die das ursprüngliche vertragliche Verhältnis verändern (Juris PK-BGB/Pammler, 2. Aufl., 2004, § 437 BGB Rn. 13; Palandt-Putzo, BGB, 63. Aufl., § 437 Rn. 4). Auf den Tausch finden gemäß § 480 BGB die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendungen.
Der Vorrang der Nacherfüllung gemäß § 439 I BGB gilt grundsätzlich auch für den Stückkauf. Sofern der Kaufgegenstand nicht ersetzbar sein sollte, kann die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels am Kaufgegenstand erfolgen.
Unstreitig hat hier die Klägerin dem Beklagten bei der Feststellung der Augenentzündung des Pferdes keinerlei Gelegenheit zur Untersuchung oder Nachbesserung gegeben, die hier durch eine tierärztliche Behandlung des Pferdes, ggfs. eine Operation möglich gewesen wäre. Allein der vom Beklagten bestrittene – Umstand, dass die Klägerin nach der ersten Augenoperation des Pferdes am 07.09.2003 den Beklagten aufgesucht habe und der Beklagte es ablehnte, für die hierdurch bereits entstandenen Kosten aufzukommen, stellt kein Nacherfüllungsverlangen dar. Verlangt der Käufer indessen vom Verkäufer keine Nachbesserung, sondern beseitigt sogleich den Mangel selbst, hat er die Rechte aus § 437 Nr. 2 u. 3 BGB, insbesondere einen Anspruch auf Schadensersatz nicht (Palandt-Putzo, a.a.O., Rn. 4 a; Juris PK-BGB/Pammler, a.a.O., Rn. 35.1). In diesem Fall hat der Käufer daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm selbst durch die Mängelbeseitigung entstanden sind. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkäufer durch die von ihm nicht durchgeführte Nachbesserung Aufwendungen erspart hat. Insoweit handelt es sich bei den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschrift um abschließende Regelungen, die für einen derartigen Anspruch des Käufers auf Ersatz ersparter Aufwendungen keine Grundlage bieten (so auch AG Kempen, Urteil v. 18.08.2003, 11 C 225/02; LG Aachen, Urteil v. 23.10.2003, 6 S 99/03; LG Gießen, Urteil v. 10.03.2004, 1 S 453/03, Juris).
Nach alledem besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht und war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO abzuweisen.