Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung von Mietrückständen

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Betrages, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen Anfang 1994 einen Mietvertrag, durch den die Klägerin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 224 m² und 840 m² Garten sowie eine Doppelgarage an die Beklagten vermietete. Es war ein Mietzins von monatlich 2.500,– DM vereinbart, der bis heute unverändert geblieben ist. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien eine „Anlage 1 zu Mietvertrag … vom 01.02.1994”, in der es zu § 25 des Mietvertrages unter 2. heißt: „Dem Mieter ist es gestattet, auf seine Kosten im Erdgeschoss Rollläden anzubringen und Veränderungen in den Bädern des Mietgegenstandes vorzunehmen. Weitere bauliche Veränderungen zu Beginn und während des Mietverhältnisses können auf Kosten des Mieters nach jeweiliger Absprache mit dem Vermieter vorgenommen werden. Bezüglich sämtlicher entsprechenden Baumaßnahmen und Aufwendungen des Mieters steht diesem in Abänderung der Bestimmungen der §§ 547 und 547 a BGB weder ein Wegnahmerecht noch ein Ersatz von Verwendungen bei Beendigung des Mietverhältnisses zu”.

In den folgenden Jahren führten die Beklagten umfangreiche Modernisierungsarbeiten an dem gemieteten Haus durch. Sie errechnen eigene Aufwendungen in Höhe von ca. 70.000,– Euro und meinen, dass sie diese von ihrer Vermieterin ersetzt verlangen können.

Mit der Zahlung der Miete waren die Beklagten für den Monat September 2000, für die Monate Juli, August, September, Oktober und Dezember 2001 sowie für die Monate Januar, März, April, Mai, Juni, Juli und August 2002 in Verzug gekommen. Deswegen hat die Klägerin das Mietverhältnis fristlos gekündigt.

Die Klägerin hat Räumungsklage erhoben und gesondert, im vorliegenden Rechtsstreit, Klage im Urkundenprozess auf Bezahlung von Miet- und Nebenkostenrückständen erhoben. Nach dem Mietvertrag müssen die Beklagten alle Betriebskosten mit Ausnahme der Grundsteuer bezahlen. Die Klägerin legt dar, dass sie Kosten für Straßenreinigung und Abfallbeseitigung verauslagt hat, die die Beklagten ihr noch erstatten müssen und zwar in Höhe von insgesamt 1.452,58 Euro. Zum Beweis für die Höhe dieser Kosten bezieht sie sich auf die Abgabenbescheide, die sie in Kopie eingereicht hat, zum Beweis dafür, dass sie sie bereits gezahlt hat, auf die Vorlage der Überweisungsbelege.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.11.2002 haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Räumungsklage sämtliche Rückstände beglichen mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam wurde.

In der anschließenden Verhandlung über die vorliegende Zahlungsklage hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt.

Sie beantragt,

festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, Mietzinsforderungen aus einem Mietverhältnis über Wohnraum könnten nicht im Urkundsprozess geltend gemacht werden. Das ergebe sich aus den Grundsätzen des sozialen Mietrechts. Insbesondere sei es den Mietern in der Regel nicht möglich, Einreden und Einwendungen ebenfalls durch Urkunden zu beweisen. Ferner verweisen sie darauf, dass vorprozessual der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen noch höheren Betrag als Rückstand auf Nebenkosten angegeben hat, als jetzt im Rechtsstreit geltend gemacht wurden. Auch die Höhe der von der Klägerin verlangten Zinsen ergebe sich nicht aus einer Urkunde, insbesondere nicht aus dem Mietvertrag.

Den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag, den Beklagten ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt, nachdem die Klägerin das gesamte verlangte Geld bereits erhalten hatte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war, als sie erhoben wurde, zulässig und begründet. Auf Antrag der Klägerin ist daher festzustellen, dass jetzt die Hauptsache erledigt ist.

Nach dem Wortlaut von § 592 Satz 1 ZPO kann grundsätzlich jeder Anspruch, welcher Bezahlung einer bestimmten Geldsumme … zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Darunter fallen auch Ansprüche auf Zahlung von Miete für Wohnraum sowie auf die Erstattung von Betriebskosten. Das bedeutet zugleich, dass nicht alle Ansprüche, die sich aus einem Mietverhältnis ergeben können, im Wege des Urkundenprozesses verfolgt werden können, z.B. wären eine Räumungsklage oder eine Klage auf Unterlassung von Störungen unzulässig, weil sie nicht zu dem Kreis der in § 592 Satz 1 ZPO genannten Ansprüche gehören.

Nachdem früher in der Literatur umstritten war, ob Mietzinsforderungen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können, hat der BGH diese Frage in einem Beschluss vom 10.03.1999 ...

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