Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kasten der Streithelferin trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleich der materiellen und immateriellen Schäden eines Glatteisunfalls im Dezember 2010.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft über die Häuser belegen im … in Hamburg. Der Kläger ist ebenfalls Wohnungseigentümer dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. Im maßgeblichen Zeitpunkt war die Streitverkündete, die … für die Durchführung des Reinigungs- und Winterdienstes verantwortlich.

Der Kläger behauptet vordem Haus der Wohneigentumseigentümergemeinschaft … Hamburg am 9.12.2010 gegen 9:45 Uhr aufgrund der Glätte des nicht vom Schnee geräumten öffentlichen Gehwegs gestürzt zu sein und Infolge des Sturzes zunächst bewusstlos gewesen zu sein. Der Kläger behauptet, dass es bis zum vorhergehenden Abend geschneit habe. Ferner behauptet er, dass der Fußgängerweg vor der Wahnanlage der Beklagten mit Schnee bedeckt gewesen sei, als er gegen 9:45 Uhr seine Wohnung im … verlassen habe. Er behauptet, bei dem Sturz einen Trümmerbruch des rechten Fußgelenks sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitten zu haben. Am selbigen Tag wurde der Kläger in der Asklepios Klinik Wandsbek operiert. Ferner behauptet der Kläger bis zum 22.2.2011 bettlägerig gewesen zu sein, da der rechte Fuß nicht habe belastet werden dürfen. Er behauptet weiterhin, während der Zeit der Bettlägerigkeit in der ehelichen Wohnung von seiner Ehefrau und seinen Kindern betreut und gepflegt worden zu sein. Er behauptet dass er zum bis zum 6.2.2011 nicht in der Lage gewesen sei, einfachste Handlungen vorzunehmen und sich etwa selber zu waschen.

Der Kläger behauptet, dass der Unfallort erst nach seinem Sturz, gegen 16.10 Uhr durch die Firma … und damit entgegen der Regelung des § 33 III HmbWagG nicht unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls gereinigt worden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagten die Fehlleistungen der Firma … betreffend der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten als ihre Erfüllungsgehilfin zuzurechnen seien.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung eines Betreuungsschadens in Höhe von 1.470,00 EUR, die Leistung von Schadensersatz für die unfallbedingte Anschaffung von Haushaltsgegenständen, auf die er wegen seiner verletzungsbedingten körperlichen Einschränkungen angewiesen gewesen sei sowie die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 EUR.

Der Kläger beantragt,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.820,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1.1.2011 zu zahlen.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 2.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2011 zuzahlen.
  3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorprozessuale Kosten i.H.v. 489,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klagschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Verkehrssicherungspflicht habe sich auf eine Auswahl- und Überwachungspflicht verengt, da die Räum- und Streupflicht für den streitgegenständlichen Unfallort auf die Streitverkündete, die Firma … übertragen worden ist. Sie behauptet, dass es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gegeben habe, welche das Vertrauen in die Leistung der Streitverkündeten habe erschüttern können.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2012 der Firma …, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 4.6.2012 dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Schreiben vom 27.07.2012, welches dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.07.2012 überreicht worden ist, bestreitet die Streithelferin unter anderem, dass sie ihren Räum- und Streupflichten nicht nachgekommen ist. Die Streithelferin hat sich dem Klagabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.

Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 30.07.2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Dem Kläger steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

In Ermangelung einer vertraglichen Beziehung kann der Kläger von der Beklagten einen Ersatz der von ihm behaupteten materiellen und immateriellen Schäden allenfalls nach deliktischen Grundsätzen verlangen. Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 2...

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