Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,– EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis miteinander verbunden und streiten über dessen Kündigungsfrist.

Zum Abschluss des Mietvertrags wurde ein von der früheren Vermieterin bereit gehaltenes Exemplar eines Formularvertrags des Landesverbandes Hamburgischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine e.V. verwendet. Unter § 2 Ziffer 2 sind die Fristen der ordentlichen Kündigung geregelt. Dort heißt es u.a.:

„Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstrichen sind,

6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen sind,

9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen sind,

12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre verstrichen sind.

Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag der Kündigungsfrist erfolgen.”

Die Regelung stimmt mit den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB in der bis zum 01.09.2001 geltenden Fassung (a.F.) überein.

Mit Schreiben vom 24.06.2002 erklärten die Kläger die ordentliche Kündigung des Mietvertrags zum Ablauf des 31.12.2002. Die Beklagten bestätigten die Kündigung mit Schreiben vom 12.07.2002, jedoch mit der Maßgabe, dass sie gemäß § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages vom 23.06.1989 erst mit Ablauf des 30.06.2003 wirksam würde.

Die Kläger haben zunächst beantragt festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die im Dachgeschoss belegene Wohnung unter der Anschrift Möllers Kamp 19, 21029 Hamburg, zum Ablauf des 31.12.2002 enden wird.

Nachdem die Beklagten zwischenzeitlich einen Nachmieter für die Wohnung gefunden hatten, boten sie den Klägern mit Schriftsatz vom 13.11.2002 die einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages zum 31.12.2002 an. Die Kläger nahmen das Angebot in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2002 an und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Die Kläger beantragen

festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dort genannten Anlagen Bezug genommen –

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der ursprüngliche zulässige Antrag auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2002 beendet sein werde, war bereits vor dem erledigenden Ereignis unbegründet.

1.

Die ursprüngliche Feststellungsklage war vor ihrer Erledigung durch den Aufhebungsvertrag unbegründet, weil die von den Klägern mit Schreiben vom 24.06.2002 ausgesprochene Kündigung nicht geeignet war, das seit dem 01.07.1989 bestehende Mietverhältnis zum 31.12.2002 zu beenden. Die Kündigung konnte vielmehr erst mit Ablauf des 30.06.2003 wirksam werden. Maßgeblich für die Kündigungsfrist ist entgegen der seitens der Kläger vertretenen Auffassung der Mietvertrag, der am 23.06.1989 geschlossen wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Mietverhältnis seit dem 01.07.1989 ununterbrochen bestanden hat, also zur Zeit des Kündigungszugangs im Juni 2002 länger als zehn Jahre andauerte, betrug die Kündigungsfrist gemäß § 2 Ziffer 2 des Vertrags zwölf Monate, beginnend am 01.07.2002, da die Kündigung den Beklagten unstreitig nach dem dritten Werktag des Monats Juni zugegangen war.

Der Umstand, dass die Klägerin zu 2) sowie die Beklagten zu 1) und 2) erst nach Abschluss des Mietvertrages Parteien des Mietverhältnisses geworden sind, hat auf die Berechnung der Kündigungsfrist keine Auswirkungen. Die Klägerin zu 2) schloss mit der damaligen Vermieterin keinen eigenständigen neuen Mietvertrag, sondern trat aufgrund des Nachtragsvertrags vom 29.10.1996, der auf den Mietvertrag vom 23.06.1989 Bezug nahm, mit allen Rechten und Pflichten anstelle der vorigen Mitmieterin des Klägers zu 1) in das bestehende Mietverhältnis ein. Ebenso ließ die Rechtsnachfolge der Beklagten auf Vermieterseite das Vertragsverhältnis zu den Klägern unberührt.

2.

Die Regelung der Kündigungsfristen in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages ist nicht gem. § 573 c Abs. 4 BGB n. F. unwirksam. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht geht die in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung über die Kündigungsfristen der gesetzlichen Regelung in § 573 c Abs. 1 n. F. vor. Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift gem. § 573 c Abs. 4 BGB n. F. insofern um zwingendes Recht, als die 3-monatige Frist für die Kündigung seitens des Mieters nicht zu dessen Nachteil vertraglich abbedungen werden kann. § 573 c Abs. 1 BGB n.F. findet jedoch gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB keine Anwendung, wenn der Mietvertrag einschließlich der in ihm enthaltenen Vere...

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