Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den Bereich des Gemeinschaftseigentums der WEG … Hamburg, das Eigentum der Kläger sowie die Kläger persönlich mit einer sogenannten Dash-Kamera, angebracht an der Frontscheibe des Pkw der Beklagten, aufzuzeichnen.
2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Unterlassung von Aufzeichnungen durch eine von den Beklagten an einem Fahrzeug installierten Videokamera im Bereich der Wohnungseigentumsanlage.
Die Kläger- und die Beklagten sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage … Hamburg.
Die Beklagten haben ebenso wie die Kläger in der zur Wohnanlage gehörenden Tiefgarage jeweils einen Kfz-Stellplatz; der Stellplatz der Kläger befindet sieh neben dem Treppenhauszugang, der Stellplatz der Beklagten befindet sich schräg gegenüber dem der Kläger (Anlage B1, Bl. 41 d.A.; Anlage K7, Bl. 125 d.A.).
Die Beklagte zu 1) ist Mieterin und Halterin eines Pkw; zunächst eines Pkw der Mercedes A-Klasse, im Verlauf des Rechtsstreits dann eines Pkw Smart forfour (4-türig). Der Beklagte zu 2), der Ehemann der Beklagten zu 1), nutzt den jeweiligen Pkw ebenfalls. Der Beklagte zu 2) hatte zunächst in dem Pkw Mercedes, später hat er dann im dem Pkw Smart eine Video-Kamera an der Windschutzscheibe mit einem Gummisauger installiert (Anlage K5, Bl. 57 d.A.; Anlage K8, Bl. 126 d.A.). Sie ist mit einem Bewegungsmelder ausgestattet. Die Kamera nimmt nach Auslösen des Bewegungsmelders Aufzeichnungen/Bilder auf (Anlage B3, Bl. 43-52 d.A.). Die Entfernung eines sich dem auf dem Stellplatz der Beklagten abgestellten Pkw nähernden anderen Kfz oder einer Person kann von den Beklagten individuell eingestellt werden. Unstreitig ist, dass der Bewegungsmelder der Videokamera auch noch während des Rechtsstreits ausgelöst wurde, wenn ein Kfz oder eine Person sich dem Stellplatz bzw. dem Pkw der Beklagten näherte, aber sich noch außerhalb des Teileigentums oder des Sondernutzungsrechts der Beklagten am Stellplatz noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befand.
Nachdem die Beklagten am 12.12.2015 eine „Test-Videoüberwachung” vorgenommen hatten, forderten die Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2015 (Anlage K2, Bl. 6 f. d.A.) zur Demontage der Kamera auf. Mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage K1, Bl. 5 d.A.) lehnten die Beklagten die Aufforderung ab. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 26.1.2016 ließen die Kläger die Beklagten abmahnen und verlangten von den Beklagten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K3, Bl. 8-10 d.A.). Unter dem 27.1.2016 lehnten die Beklagten die Abgabe der begehrten Erklärungen mit dem Hinweis ab: „Wir haben das Recht im Mietwagen im eigenen Interesse Ü-Kamera aufzustellen. Keinen außer Eheleute … stört es” (Anlage K4, Bl. 11 d.A.).
Die Kläger meinen, die Installation der Kamera im Pkw der Beklagten, die tatsächliche Aufzeichnung, aber auch schon die berechtigte Befürchtung einer Bildaufzeichnung führten zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger und begründeten den Unterlassungsanspruch.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Bereich des Gemeinschaftseigentums der WEG … Hamburg, das Eigentum der Kläger sowie die Kläger persönlich mit einer sogenannten Dash-Kamera, angebracht an der Frontscheibe des Pkw der Beklagten, aufzuzeichnen.
Den Beklagten, wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die. Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten u.A., die Kamera beginne erst dann mit ihrer Aufzeichnung, wenn sie im Umkreis von ca. 40 cm um das Fahrzeug der Beklagten zu 1) Bewegungen wahrnehme. Die Aufzeichnung dauere 5 Sekunden. Aufnahmen würden von den Beklagten regelmäßig innerhalb von 48 Stunden gelöscht. Sie meinen, dass die Kläger, sollte ihr Fahrzeug beim Ein- oder Ausfahren aus der Tiefgarage aufgenommen werden, nicht personifizierbar zu erkennen seien. Nur wenn sie sich dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf weniger als 40 cm näherten, würden sie von der Kamera aufgenommen werden; allerdings müssten die Kläger sich nicht auf einen derart geringen Abstand nähern, um vom Treppenhaus zu ihrem Stellplatz zu gelangen. Sie, die Beklagten, hatten auch ein berechtigtes Interesse an der Anbringung der Kamera und anm der Aufzeich...